Präambel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV.NRW.S.1072), in Kraft getreten am 01. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 07. März 2022 (GV.NRW.S.286), sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV.NRW.S313), geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV. NRW.S202), hat der Rat der Stadt Rheinbach in seiner Sitzung am 23.09.2024 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 2a Begriffsbestimmung
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 6 Gewerbetreibende
III. Bestattungen
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 8 Ruhefristen
§ 9 Anlage der Gräber
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 11 Arten der Grabstätten
§ 12 Reihensarggrabstätten
§ 12 a Reihenrasensarggrabstätten
§ 12 b Reihenurnengrabstätten
§ 12 c Reihenrasenurnengrabstätten
§ 12 d Aschestreufeld
§ 13 Wahlsarggrabstätten
§ 13 a Wahlurnengrabstätten
§ 13 b Baumbestattungen
§ 14 Urnen nach Ablauf der Ruhefrist
§ 15 Kriegsgräber
V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 16 Gestaltungsgrundsätze
§ 17 Genehmigung
§ 18 Fundamentierung und Befestigung
§ 19 Unterhaltung
§ 20 Entfernung
§ 21 Gärtnerische Gestaltung und Pflegevorschriften
§ 22 Vernachlässigung und Entziehung
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 23 Benutzung der Leichenhallen
§ 24 Trauerfeiern
§ 25 Gedenkfeiern
VII. Schlussbestimmungen
§ 26 Haftung
§ 27 Gebühren
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Inkrafttreten
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Friedhofssatzung gilt für die von der Stadt verwalteten Friedhöfe. Dies sind:
- 1. Friedhof Flerzheim, Hommelsheimstraße
- 2. Friedhof Neukirchen, Neukirchener Straße
- 3. Friedhof Niederdrees, Niederdreeser Straße
- 4. Friedhof Oberdrees, Schulstraße
- 5. Friedhof Queckenberg, Stuppenkreuz
- 6. Friedhof Ramershoven, An der Kirche
- 7. Friedhof Sankt Martin, Ölmühlenweg
- 8. Waldfriedhof Rheinbach, Burgacker
- 9. Friedhof Wormersdorf, Ipplendorfer Straße
2. Die Friedhofssatzung gilt entsprechend für Dienste, die die Stadt auf dem von der Katholischen Kirchengemeinde in Rheinbach-Hilberath verwalteten Friedhof leistet.
3. Friedhofsträger ist die Stadt Rheinbach, Schweigelstraße 23, 53359 Rheinbach
§ 2 Friedhofszweck
1. Die in § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Stadt Rheinbach. Sie dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten und der Beisetzung von deren Aschen), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Rheinbach hatten oder bereits ein Bestattungsrecht an einer Grabstätte erworben haben. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Rheinbach sind. Andere Verstorbene können mit vorheriger Zustimmung des Bürgermeisters der Stadt Rheinbach - im folgenden "Friedhofsverwaltung" genannt - auf den städtischen Friedhöfen beigesetzt werden.
2. Der in § 1 Abs. 2 genannte Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Anstalt der Kirchengemeinde Hilberath.
§ 2a Begriffsbestimmung
Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, sowie zur Abräumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit.
§ 3 Schließung und Entwidmung
1. Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können geschlossen oder entwidmet werden.
2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Jeder Nutzungsberechtigte erhält einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
3. Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhefrist, die in Rasen-, Urnen- und Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend soweit Umbettungen erforderlich werden.
4. Bei einer Schließung oder Entwidmung wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits beigesetzter Leichen verlangen.
5. Die Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten, die gem. Abs. 2 Satz 4 einen schriftlichen Bescheid erhalten haben, vorher mitzuteilen.
6. Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 werden von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die entwidmeten oder geschlossenen Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 4 Öffnungszeiten
1. Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.
2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
2. Kinder unter 10 Jahren sollen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Hand- und Schubkarren, andere Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren, auch Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Verwaltung. Private Aufnahmen von Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht besteht und private Aufnahmen die anlässlich einer Trauerfeier in der Trauerhalle gemacht werden, sind hiervon ausgenommen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.
j) ohne Berechtigung Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von den Grabstätten und Anlagen wegzunehmen. Die Berechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen.
4. Die Friedhofsverwaltung kann von den Vorschriften des Abs. 3 a. bis d. Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofes vereinbar sind.
§ 6 Gewerbetreibende
1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende benötigen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen eine Zulassungskarte der Friedhofsverwaltung. Die Zulassungskarte kann für 5 Jahre oder für 1 Jahr ausgestellt werden und ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellung des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen,
c) eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können.
2. Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die besonderen Anweisungen der Friedhofsverwaltung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten durch ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
3. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
4. Werkzeuge oder Material dürfen nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo sie nicht hinderlich sind. Für das Abkippen von Material sind Unterlagen zu benutzen, welche das Beschmutzen der Wege und Rasenflächen verhindern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
5. Werden bei Arbeiten durch Gewerbetreibende Sargteile oder Gebeinereste gefunden, so sind diese unverzüglich an Ort und Stelle so tief einzubetten, dass eine nochmalige Freilegung vermieden wird.
6. Gewerbetreibenden, die selbst oder durch ihre Beschäftigten wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder den Missbrauch ihrer Zulassung ermöglichen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
7. Wird die Zulassung entzogen oder beendet der Gewerbetreibende seine Tätigkeit vor Ablauf der Zeit, für die ihm die Zulassungskarte ausgestellt wurde, so hat er diese unverzüglich an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben.
III. Bestattungen
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
2. Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen montags bis donnerstags jeweils bis 15:00 Uhr, freitags bis 12:00 Uhr. Die Friedhofverwaltung kann gegen eine entsprechende Gebühr, deren Höhe in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt ist, Ausnahmen zulassen.
3. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen in der Regel innerhalb von 10 Tagen, jedoch nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
4. Die Särge müssen, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, aus Holz oder leicht vergänglichen anderen Stoffen so hergestellt sein, dass keine Flüssigkeit durchsickern kann. Der Beschlag (Griffe und Schrauben) der Särge muss fachgerecht angebracht sein.
Unbeschadet der Regelung des § 14 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
5. Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
a) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres
Länge 2,10 m, Breite 0,80 m, Höhe 0,75 m
b) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge 1,50 m, Breite 0,60 m, Höhe 0,60 m
Sind in Ausnahmefällen kleinere oder größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 8 Ruhefristen
1. Die Ruhefristen für Leichen betragen:
a) bei Kindern unter 5 Lebensjahren 25 Jahre
b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre.
c) bei Tot- und Fehlgeborenen (Sternenkinder) 10 Jahre
2. Die Ruhefristen für Aschen der Verstorbenen betragen 30 Jahre.
§ 9 Anlage der Gräber
1. Das ordnungsgemäße Ausheben und Verfüllen des Grabes obliegt der Friedhofsverwaltung oder dem von ihr Beauftragten.
2. Der Nutzungsberechtigte hat auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass Grabmale, Einfassungen und Fundamente vor der Aushebung des Grabes entfernt werden, sofern dies erforderlich ist. Sollten beim Ausheben der Gräber Grabmale, Einfassungen und Fundamente durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, werden die dafür entstehenden Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
3. Für den Aushub können Nachbargrabstätten in Anspruch genommen werden, ohne dass es hierzu einer Mitteilung an deren Nutzungsberechtigten bedarf. Die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragter stellt den vorherigen Zustand auf den in Anspruch genommenen Grabstätten wieder her.
4. Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes im ersten Jahr der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 bleibt unberührt.
Nach Ablauf der Ruhefrist können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
Umbettungen erfolgen unbeschadet der Regelungen in § 3 nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen der Nutzungsberechtigte.
3. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
4. Alle Umbettungen und Ausgrabungen werden von der Friedhofsverwaltung oder ihrem Beauftragten vorgenommen. Sie bestimmt deren Zeitpunkt.
5. Die Kosten der Umbettung oder Ausgrabung sowie der Beseitigung der dabei an benachbarten Grabstätten und Anlagen unvermeidbar verursachten Schäden hat der Antragsteller zu tragen.
6. Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung oder Ausgrabung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 11 Arten der Grabstätten
1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
2. Die Grabstätten werden unterschieden in: Reihengrabstätten
- Reihensarggrabstätten (§ 12)
- Reihenrasensarggrabstätten (§ 12 a)
- Reihenurnengrabstätten (12 b)
- Reihenrasenurnengrabstätten (§ 12 c)
- Aschestreufeld (§ 12 d) Wahlgrabstätten
- Wahlsarggrabstätten (§ 13)
- Wahlurnengrabstätten (§ 13 a) - Baumbestattungen (§ 13 b) sowie
Kriegsgräber (§ 15) und Sondergrabstätten für Totgeburten / Sternenkinder (§ 12 Abs. 2 Buchstabe c).
3. Es besteht kein Anspruch an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzugestalten.
4. In Wahlgrabstätten können der Ersterwerber eines Nutzungsrechtes und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten: a) Ehegatten
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) Verwandte in auf- und absteigender Linie
d) Ehegatten und Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft der unter c. genannten Personen.
Andere Personen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung in diesen Grabstätten bestattet werden.
§ 12 Reihensarggrabstätten
1. Reihensarggrabstätten dienen der Aufnahme jeweils eines einzelnen Verstorbenen und werden zeitlich und räumlich der Reihe nach – nach für alle gleichen Grundsätzen – zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht an ihnen kann erst anlässlich des Todesfalles durch die Angehörigen oder sonst Bestattungspflichtigen erworben werden. Es erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Es kann weder verlängert noch erneuert werden. Die nachträgliche Umwandlung in eine Wahlsarggrabstätte ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Friedhofsverwaltung nach Ablauf des Nutzungsrechts wegen Änderung der Gräberfelder zustimmt.
2. Es werden Reihensarggrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren und für Verstorbene über 5 Jahren angelegt. Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:
a) Reihensarggrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren
Länge 1,50 m, Breite 0,90 m,
b) Reihensarggrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
Länge 2,50 m, Breite 1,00 m,
c) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene (Sternenkinder)
Länge 0,75 m, Breite 0,75 m.
In jeder Reihensarggrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihensarggrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
3. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstelle.
§ 12a Reihenrasensarggrabstätten
1. Reihenrasensarggrabstätten sind Reihensarggrabstätten nach Vorschrift des § 12 Abs. 13, die von der Stadt Rheinbach mit Rasen eingegrünt und durch regelmäßigen Rasenschnitt gepflegt werden.
2. Eine Bepflanzung der Grabstätte sowie das Aufstellen von Grablampen, Kübeln und anderen Gegenständen ist nicht zulässig.
§ 12b Reihenurnengrabstätten
1. Reihenurnengrabstätten sind für Aschenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Sie haben in der Regel folgende Maße:
1,00 m x 1,00 m.
2. Die Vorschriften für Reihensarggrabstätten (§ 12) gelten, wenn nichts Anderes bestimmt ist, entsprechend für Reihenurnengrabstätten.
§ 12c Reihenrasenurnengrabstätten
1. Reihenrasenurnengrabstätten sind Reihenurnengrabstätten nach Vorschrift des § 12 b Abs. 1-2, die von der Stadt Rheinbach mit Rasen eingegrünt und durch regelmäßigen Rasenschnitt gepflegt werden.
2. Eine Bepflanzung der Grabstätte, sowie das Aufstellen von Grablampen, Kübeln und anderen Gegenständen ist nicht zulässig.
§ 12d Aschestreufeld
Die Asche wird auf einem auf dem Waldfriedhof festgelegten Bereich durch Verstreuung beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung des Verstorbenen vorzulegen. Hinweise auf den Namen des/der Verstorbenen sind nur auf der im Aschestreufeld aufgestellten Stele möglich mittels eines rechteckigen Schildes (Messing oder vergleichbare verwitterungsbeständige Materialien mit den Maßen 14 cm x 6 cm).
§ 13 Wahlsarggrabstätten
1. Wahlsarggrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit verliehen wird. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt:
a) 30 Jahre bei Verstorbenen älter als 5 Jahre,
b) 25 Jahre bei Verstorbenen jünger als 5 Jahre. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich
- a. bei Eintritt eines Beisetzungsfalles
- b. durch Personen, sofern sie gegenüber der Friedhofsverwaltung die Verpflichtung übernehmen, während der Dauer des Nutzungsrechts für die gärtnerische Pflege zu sorgen. 2. Zum Erwerb von Nutzungsrechten, die zukünftigen Bestattungen dienen sollen, sind nur Einwohner Rheinbachs berechtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Sie sollen sich in der Regel auf Verwandte ersten Grades (Eltern und Kinder) von Einwohnern Rheinbachs beschränken.
3. Das Nutzungsrecht kann bis zur Dauer von weiteren 30 Jahren verlängert werden. Der Nutzungsberechtigte hat die Verlängerung vor Ablauf der laufenden Nutzungszeit zu beantragen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann versagt werden, wenn dies das öffentliche Interesse für Friedhofszwecke erfordert.
4. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben ist. Ein Wiedererwerb ist für die gesamte Grabstätte und für volle Jahre möglich. Neben einer Leiche können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
5. Die Lage von Wahlgrabstätten wird auf einem von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Gräberfeld bestimmt. Eine Wahlgrabstätte ist in der Regel für Verstorbene jünger als 5 Jahre 1,50 m lang und 0,90 m breit und für Verstorbene älter als 5 Jahre je Grabstätte 2,50 m lang und 1,20 m breit. Eine Tiefbestattung ist nicht zulässig.
6. Werden bei erstmaligem Erwerb Nutzungsrechte für Angehörige im Sinne von § 11 Abs. 4 an nebeneinanderliegenden Einzelgrabstätten erworben, so können die Nutzungsberechtigten beantragen, dass bis zu drei Einzelgrabstätten im Sinne dieser Satzung als eine Grabstätte gelten sollen (Mehrfachgrabstätte). Dieses ist in der Urkunde nach Abs. 7 einzutragen. Eine Änderung dieser Eintragung ist nur auf gemeinsamen Antrag aller betroffenen Nutzungsberechtigten möglich, wenn sie die dadurch entstehenden Kosten sicherstellen.
7. Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung einer Gebühr und Aushändigung der über das Recht ausgestellten Urkunde erworben. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen.
8. Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person ausgeübt werden, es sei denn, dass die Verwaltung aus sachlich gerechtfertigten Gründen der Führung eines weiteren Nutzungsberechtigten zustimmt. Es wird mit dem Inhalt bestellt, dass während seines Bestehens der Erwerber und nach seinem Ableben ein von ihm bestimmter einzelner Dritter nutzungsberechtigt sein soll. Wurde bis zum Tod des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, haben seine Erben binnen zwei Wochen einen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen. Kommt es in dieser Frist zu keiner Benennung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
9.
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c. auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a. bis h. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c. bis h. wird der nach Jahren Älteste Nutzungsberechtigter. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Bei Streitigkeiten unter den Erben über das Benutzen oder Gestalten eines Grabes kann der Bürgermeister bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder Vorlage einer rechtskräftigen rechtlichen Entscheidung die Benutzung des Grabes untersagen oder eine Zwischenregelung treffen. Erklärungen der Gemeinde an einen der Erben wirken auch gegenüber allen übrigen Erben.
10. Das Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragbar. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
11. Jeder Nutzungsberechtigte hat unverzüglich dafür zu sorgen, dass eine nicht auf seinen Namen lautende Urkunde auf ihn umgeschrieben wird.
12. Das Nutzungsrecht kann zurückgegeben werden, wenn hierdurch die Ruhefrist nicht berührt wird. Bei mehrstelligen Grabstätten besteht kein Anspruch auf teilweise Rücknahme. Eine Rückerstattung von Gebühren erfolgt nicht.
13. Auf das Erlöschen des Nutzungsrechtes wird hingewiesen. Jeder Nutzungsberechtigte erhält einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
§ 13a Wahlurnengrabstätten
1. Wahlurnengrabstätten sind für Aschenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie haben in der Regel folgende Maße 1,00 m x 1,00 m. In einer Wahlurnengrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
2. Urnen können auch in Mauernischen beigesetzt werden. Eine Bestattung in einer Urnenmauer ist jedoch nur dann möglich, wenn ein Fach in einer bestehenden Mauer frei ist. In einer Mauernische können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
§ 13b Baumbestattungen
Baumbestattungen von Aschenurnen sind an besonders von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Bäumen um den Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
Hinweise auf den Namen des/der Verstorbenen sind nur auf dem neben dem Baum aufgestellten Holzpfahl möglich mittels eines rechteckigen Schildes (Messing oder vergleichbare verwitterungsbeständige Materialien mit den Maßen 14 cm x 6 cm)
Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung gestattet.
Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, wird durch die Friedhofsverwaltung Ersatz beschafft.
§ 14 Urnen nach Ablauf der Ruhefrist
Die Asche aus Urnen von Reihenurnengrabstätten und Reihenrasenurnengrabstätten, deren Ruhefrist abgelaufen ist sowie die Asche aus Urnen von Wahlgrabstätten, deren Nutzungsrecht nicht verlängert wurde, werden auf einem vom Friedhofsträger bestimmten Teil des Friedhofes verstreut.
§ 15 Kriegsgräber
1. Der Ehrenfriedhof Rheinbach und die Ehrengräber für Opfer des Krieges auf den übrigen Friedhöfen werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Friedhofsverwaltung unterhalten.
2. Die Vorschriften dieser Satzung mit Ausnahme der Ordnungsvorschriften in den §§ 4 und 5 finden auf Kriegsgräber im Sinne des Abs. 1 keine Anwendung.
V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 16 Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtlage gewahrt werden.
1. Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden.
2. Form, Maßstab, Werkstoff oder Farbe müssen sich in die Umgebung harmonisch einfügen und dürfen nicht verunstaltend wirken.
3. Die Grabmale einschließlich Sockel dürfen die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Grabmale in Stelen- und kreuzartiger Form sowie Standbilder sind bis zu einer Höhe von 2,00 m zugelassen. Die Breite der Gedenkzeichen darf 2/3 der gesamten Breite der Grabfläche, bei Mehrfachgrabstätten die Breite von 1,20 m nicht überschreiten. Die Grundfläche von Stelen, Kreuzen und Standbildern darf 0,50 m x 0,50 m nicht überschreiten; eine Ausladung von mehr als 1,20 m ist unzulässig. Liegende Grabmale dürfen bei Einzelgrabstätten die Maße 0,60 m x 0,40 m, bei Mehrfachgrabstätten die Maße von 1,20 m x 0,60 m nicht überschreiten.
Neben Grabmalen, die für eine Beschriftung keinen Platz bieten, sind zusätzlich Liegeplatten als Schriftträger zugelassen, deren Größe die Maße 0,60 m x 0,40 m nicht überschreiten darf.
Auf Rasengrabstätten können nur liegende Grabmale (0,60 m x 0,40 m) verlegt werden. Sie müssen mit der Oberkante der Rasenfläche abschließen.
Von den jeweiligen Grabmalgrößen kann die Friedhofsverwaltung in begründeten Fällen Ausnahmen erteilen.
4. Einfassungen der Grabstätten sind nur an den äußeren Begrenzungen zulässig. Sie dürfen aus Naturstein, Werkstein oder niedrigen Heckenpflanzen bestehen. Werksteine dürfen nur in den Farben anthrazit, grau und weiß verlegt werden. Einfassungen aus Naturstein und Werkstein, die über den Erdboden hinausragen, dürfen nicht stärker als 10 cm und bei ebenem Gelände nicht höher als 10 cm sichtbar sein. Bei geneigtem Gelände darf der höchste Abstand zur Oberkante und Boden 20 cm nicht übersteigen. Einfassungen aus niedrigen Heckenpflanzen dürfen diese Maße nicht unangemessen überschreiten. Einfassungen aus Naturstein, die den Erdboden nicht überragen, dürfen bis zu 20 cm breit sein.
5. Außer Findlingen und findlingsähnlichen bruchrohen Steinen dürfen für die Grabmale nur Holz-, Schmiedeeisen und Naturstein verwendet werden. Die Urnennischen werden durch entsprechende zu den Mauern passende Natursteinplatten verschlossen. Abweichungen in der Färbung des Natursteines sind vom Nutzungsberechtigten hinzunehmen und es besteht kein Anspruch auf Austausch.
6. An den Urnenmauern dürfen auf Antrag Grablampen und Vasen angebracht werden. Diese sind an die Größe der Mauernische anzupassen. Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Abstand zum nächsten Mauerfach eingehalten wird, sodass auch dort ein solcher Gegenstand platziert werden kann.
In den Grablampen dürfen nur tropffreie oder batteriebetriebene Kerzen verwendet werden.
Nach Ablauf der Ruhefrist sind die angebrachten Gegenstände zu entfernen.
Andere bauliche Veränderungen an den Mauernischen sind nicht gestattet.
Das Aufstellen von weiteren Grablampen, Blumenkübeln oder anderen Gegenständen ist nicht zulässig.
§ 17 Genehmigung
1. Die Errichtung und jede Veränderung von stehenden und liegenden Grabmalen, das Verlegen von Platten, die das ganze Grab bedecken sowie Teilabdeckungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Antragstellung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Provisorisch aufgestellte Grabmale anlässlich der Beisetzung wie z.B. hölzerne Grabkreuze sind nach Ablauf von 6 Monaten zu entfernen.
2. Dem Antrag ist der Grabmalentwurf ggf. mit dem Entwurf der Einfassung mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung und der Art der Schrift, der Ornamente und der Symbole in einfacher Ausfertigung beizufügen.
3. Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung mit Bedingungen und Auflagen erteilen.
4. Die Genehmigung erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden ist.
5. Bei Ausführung der Arbeiten ist der Genehmigungsbescheid auf Verlangen dem Friedhofsmitarbeiter vorzuzeigen.
6. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Genehmigung aufgestellte Grabmale vier Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf seine Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, ist die Friedhofsverwaltung ermächtigt, das von der Grabstätte bereits entfernte Grabmal auf seine Kosten beseitigen zu lassen.
§ 18 Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale und Einfassungen sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Soweit die anerkannten Regeln der Technik keine höheren Ansprüche stellen, sind die Forderungen der Unfallverhütungsvorschrift „4.7 Friedhöfe und Krematorien“ der Gartenbauberufsgenossenschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
§ 19 Unterhaltung
1. Die Grabmale und Einfassungen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen sowie die der Einfassung oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte oder der für die Unterhaltung verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon sowie Einfassungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche nicht bekannt und ohne vertretbaren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.
3. Die auf den Friedhöfen vorhandenen historischen Grabsteine und Baudenkmale unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Rheinbach und des Landeskonservators. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis der Friedhofsverwaltung geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder geändert werden. Hierbei sind die Nutzungsberechtigten mit einzubeziehen.
§ 20 Entfernung
1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabstätten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung geräumt werden. Hierzu ist der Friedhofsverwaltung ein Antrag mit entsprechender Begründung vorzulegen.
2. Nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. der Ruhefrist oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale/Einfassungen sowie Grabbepflanzungen von den Nutzungsberechtigten bzw. von den von ihnen beauftragten Gewerbetreibenden auf deren Kosten abzuräumen.
3. Beim Rückbau von Grabstätten sind neben den Grabsteinen und Einfassungen auch alle Betonteile, die zur Befestigung der Grabanlage ins Erdreich eingebracht wurden, sowie Pflanzen- und Wurzelreste rückstandslos zu entfernen.
Alle entfernten Grabmale, Einfassungen und Betonteile dürfen nicht auf dem Friedhof verbleiben, sondern sind ordnungsgemäß auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entsorgen.
Die abgeräumten Grabstätten sind bodengleich mit den Friedhofswegen / Nachbargrabstätten einzuebnen, der aufgefüllte Boden zur Vermeidung von Absackungen zu verdichten sowie abschließend mit Rasen einzusäen.
§ 21 Gärtnerische Gestaltung und Pflegevorschriften
1. Alle Grabbeete sollen in ihrer gesamten Größe im Rahmen der Vorschriften des § 16 gärtnerisch hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dieses gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
2. Die Gestaltung der Grabbeete ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
3. Die Grabbeete sollen grundsätzlich bepflanzt werden. Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Unzulässig ist:
a) das Einpflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern. Anpflanzungen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen.
b) das Einfassen der Grabstätten mit hochwüchsigen Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem.
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
4. Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung endet mit Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist.
5. Die für die Grabstätten verantwortlichen Nutzungsberechtigten können die Beete selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Gärtner beauftragen.
6. Die Grabstätten sind binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs- bzw. Pflegerechts von den Berechtigten gärtnerisch herzurichten.
7. Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der Rasengräber sowie der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
8. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
§ 22 Vernachlässigung und Entziehung
1. Ist eine Grabstätte nicht satzungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird der Nutzungsberechtigte schriftlich aufgefordert, binnen einer festzusetzenden, angemessenen Frist die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Berechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Ist der Nutzungsberechtigte oder sein Wohnsitz nicht bekannt und ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle der schriftlichen Aufforderung ein für drei Monate auf der Grabstätte angebrachtes Schild, sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden.
2. Im Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen, sowie die Bepflanzung binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides von der Grabstätte zu entfernen.
3. Der Nutzungsberechtigte wird in der schriftlichen Aufforderung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des § 22 Abs. 1 und 2 hingewiesen.
4. Bei satzungswidrigem Grabschmuck hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Geschieht dies nicht, ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Eine weitergehende Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
5. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht. Wird das Nutzungsrecht dem Nutzungsberechtigten auf Antrag wieder zuerkannt und die Grabstätte abermals vernachlässigt, genügt zur erneuten Entziehung des Nutzungsrechts, dass eine schriftliche, an die letzte bekannte Anschrift des Nutzungsberechtigten gerichtete Aufforderung, die Grabstätte binnen vier Wochen in Ordnung zu bringen, unbeachtet bleibt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 23 Benutzung der Leichenhallen
1. Sofern die Beisetzung auf einem Friedhof mit Leichenhalle erfolgt, ist der Verstorbene innerhalb von 36 Stunden nach dem Ableben in den Aufbewahrungsraum der Leichenhalle zu überführen, der nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden darf. Dies gilt nicht, soweit einen andere den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Aufbewahrung der Leiche sichergestellt ist.
2. Während der Aufbahrungszeit in der Zelle der Leichenhalle können Angehörige des Verstorbenen diesen mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung besuchen. Das Öffnen des Sarges kann die Friedhofsverwaltung zulassen, wenn keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.
3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
4. Eine Haftung der Stadt für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.
5. Ein würdiges Ausschmücken der Aufbahrungszelle ist erlaubt.
§ 24 Trauerfeiern
1. Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Stelle abgehalten werden.
Auf Antrag der Hinterbliebenen kann der Friedhofsträger gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
2. Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat.
3. Für die Trauerfeier wird eine Dauer von 30 Minuten vorgesehen. Ist eine längere Trauerfeier beabsichtigt, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung anzuzeigen.
4. Jede gewerbliche Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
5. Ein würdiges Ausschmücken der Trauerhalle ist gestattet. Ausstattungsgegenstände dürfen frühestens 60 Minuten vor Beginn der Trauerfeier in die Trauerhalle gebracht werden. Sie sind unverzüglich, spätestens 60 Minuten nach der Trauerfeier zu entfernen.
§ 25 Gedenkfeiern
Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
VII. Schlussbestimmungen
§ 26 Haftung
1. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
2. Soweit nach dieser Satzung mehrere Nutzungsberechtigte zu einer Leistung verpflichtet sind oder in Anspruch genommen werden können, haften diese als Gesamtschuldner.
§ 27 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,
c) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
d) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
e) entgegen §§ 16 und 17 ohne vorherige Zustimmung Grabmale und bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
f) Grabmale entgegen § 18 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 19 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
g) Grabstätten entgegen § 22 vernachlässigt,
h) entgegen § 25 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.500 € geahndet werden.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 29.04.2020 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rheinbach, den 14.10.2024
Ludger Banken
Bürgermeister