Wahlen - Demokratie mitgestalten
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt." (Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz)
Deshalb entscheiden Sie, die Bürger*innen, wer sich für Ihre Interessen einsetzt und Sie vertritt. Dies gilt für Europa, die Bundesrepublik Deutschland, das Bundesland Nordrhein-Westfalen, den Rhein-Sieg-Kreis und nicht zuletzt Ihre Stadt.
Für unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung und unsere repräsentative Demokratie ist Ihre aktive Teilnahme und die Ausübung Ihres Wahlrechts von existenzieller Bedeutung.
Bitte nutzen Sie Ihr Wahlrecht, damit möglichst viele Bürger*innen durch die Parlamente, den Kreis- und Stadtrat vertreten sind!
Bundestagswahl 2025
Die voraussichtliche Bundestagswahl findet am 23. Februar 2025 statt, vorbehaltlich der Entscheidung von Bundeskanzler Olaf Scholz, die Vertrauensfrage zu stellen und Bundespräsident Franz Walter Steinmeier den Bundestag auflöst und Neuwahlen für diesen Termin ansetzt.
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht!
Für die Bundestagswahl benötigt die Stadt Rheinbach tatkräftige Unterstützung durch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Sollten Sie Interesse an der Aufgabe haben, rufen Sie bitte das Wahlamt der Stadt Rheinbach an oder bewerben Sie sich direkt online:
Kommunalwahl 2025
Die Kommunalwahl findet am 14. September 2025 statt. Sie bietet den Bürger*innen der Stadt Rheinbach die Möglichkeit, aktiv an der Gestaltung ihrer Stadt mitzuwirken. Die Wähler*innen können über die Zusammensetzung des Stadtrats und der Bezirksvertretungen entscheiden sowie ihre Stimme für das Amt des Bürgermeisters abgeben. Weitere Informationen zu Wahllokalen, Briefwahlmöglichkeiten und den einzelnen Kandidaten werden rechtzeitig vor der Wahl auf der Website der Stadt Rheinbach veröffentlicht.
Am 25. November 2024 tagt der Wahlausschuss der Stadt Rheinbach, um für die Kommunalwahl das Wahlgebiet in 18 Wahlbezirke einzuteilen.
Weitere Informationen hierzu sind abrufbar im
Ratsinformationssystem der Stadt Rheinbach
Fünf Wahlrechtsgrundsätze des Artikel 38 Grundgesetz - Allgemein, Unmittelbar, Frei, Gleich und Geheim
Die fünf Wahlrechtsgrundsätze des Artikel 38 Grundgesetz - Allgemein, Unmittelbar, Frei, Gleich und Geheim - gelten nicht nur für die Bundestagswahl, sondern ebenso bei allen anderen Parlamentswahlen in Deutschland:
Allgemein ist eine Wahl, weil alle Bürger*innen der Bundesrepublik Deutschland ein Stimmrecht besitzen – unabhängig von ihrem Geschlecht, Einkommen, Konfession, Beruf oder politischen Überzeugung. Das Wahlrecht wird bei Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt.
Auslandsdeutsche erlangen ihre Wahlberechtigung, wenn sie nach dem vollendeten 14. Lebensjahr mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt auch nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.
Unmittelbar ist eine Wahl, da die Wähler*innen die Abgeordneten direkt (unmittelbar) wählen. In Deutschland gibt es keine „Wahlmänner“, die – wie in den USA – als Zwischeninstanz dienen und denen man seine Stimme überträgt.
Frei ist eine Wahl, wenn die Bürger*innen in ihrer Wahlentscheidung nicht beeinflusst oder unter Druck gesetzt werden. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gewährleistet, dass ein Wählender seinen wirklichen Willen unverfälscht zum Ausdruck bringen kann und sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausübt. Dazu gehört auch, dass es keinen Wahlzwang gibt und der oder die Wahlberechtigte frei darin ist, an einer Wahl teilzunehmen.
Gleich ist eine Wahl, weil jede Stimme gleich viel zählt, und jede Art von Gewichtung unzulässig ist. Oder wie es im Englischen auch treffend heißt: One man – one vote.
Geheim ist eine Wahl, wenn sichergestellt wird, dass ein Wählender den Stimmzettel unbeobachtet ankreuzen kann. Eine Stimmabgabe erfolgt in Wahlkabinen. Diese sind von außen nicht einsehbar. Die ausgefüllten Stimmzettel werden gefaltet und abschließend in die Wahlurne geworfen. So kann niemand erkennen, welche Wahlentscheidung der Wählende getroffen hat.
In Deutschland ist auch eine Briefwahl möglich, die aber beantragt werden muss. Dann kann die Stimme per Briefpost abgegeben werden. Dies ermöglicht kranken, behinderten oder anderweitig am Wahltag verhinderten Personen die Ausübung ihres Wahlrechts.
Im Rhein-Sieg-Kreis ist der Landrat der Wahlleiter dieser Wahlen und für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich. Für die Organisation und Durchführung dieser Wahlen in Rheinbach ist der Bürgermeister zuständig.
Künftige Wahltermine
Der genaue Wahltermin wird nach der offiziellen Bekanntgabe veröffentlicht.
2025 | 14.09.2025 | Kommunalwahl: Bürgermeister / Bürgermeisterin, Stadtrat, Landrat / Landrätin, Kreistag | Turnus: 5 Jahre |
2025 | voraussichtlich 23.02.2025 | Bundestagswahl | Turnus: 4 Jahre |
2027 | Landtagswahl | Turnus: 5 Jahre | |
2029 | Europawahl | Turnus: 5 Jahre |
Wahlergebnisse
- Wahlergebnis der Stadt Rheinbach zur Europawahl am 09.06.2024
- Wahlergebnis der Stadt Rheinbach zur Landtagswahl am 15.05.2022
- Wahlergebnis der Stadt Rheinbach zur Wahl des Deutschen Bundestages am 26.09.2021
- Wahlergebnis der Stadt Rheinbach zur Kommunalwahl am 13.09.2020 und 27.09.2020
- Wahlergebnis der Stadt Rheinbach zur Europawahl am 26.05.2019
- Wahlergebnis der Stadt Rheinbach zur Wahl des Deutschen Bundestages am 24.09.2017
- Wahlergebnis der Stadt Rheinbach zur Landtagswahl am 14.05.2017
- Wahlergebnis der Stadt Rheinbach zur Europa- und Kommunalwahl 25.05.2014
Weitere Wahlergebnisse zu Wahlen hält die Internetseite der kommunalen Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Ruhr bereit.