Bürgerbüro
Das Bürgerbüro bietet Dienstleistungen wie die Ausstellung von Ausweisen, Anmeldungen und Meldebescheinigungen an, um den Bürger*innen bei verschiedenen administrativen Angelegenheiten zu helfen und Unterstützung in Bezug auf behördliche Angelegenheiten zu geben.
Formulare und Anträge finden Sie im Kommunalportal der Stadt Rheinbach
Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass
Deutsche Staatsbürger sind ab dem 16. Lebensjahr verpflichtet, sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen zu können. Grundlage hierfür bildet das Personalausweisgesetz sowie das Passgesetz.
Für die Bürger*innen, die in Rheinbach ihren Hauptwohnsitz haben, ist das Bürgerbüro für die Ausstellung des Ausweises und der Pässe zuständig.
Für die Beantragung legen Sie bitte folgende Unterlagen vor:
- alter Personalausweis oder Kinderreisepass, sofern kein Personalausweis vorliegt, dient auch ein Reisepass oder eine Geburtsurkunde als Nachweis
- biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
- Einverständniserklärung beider Elternteile bzw. der Sorgeberechtigten bei minderjährigen Antragstellern. Benutzen Sie bitte den vorliegenden Vordruck und beachten die entsprechenden Hinweise.
Einverständniserklärung beider Elternteile
Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (eID):
Mit der Online-Ausweisfunktion haben Sie die Möglichkeit, sich auch im Internet und an Automaten auszuweisen. Dadurch können Sie Behördengänge oder geschäftliche Angelegenheiten einfach elektronisch erledigen. Mit der Unterschriftsfunktion lassen sich digitale Dokumente (Verträge, Anträge u.a.) rechtsverbindlich unterzeichnen.
Ob Sie die neuen Möglichkeiten nutzen möchten, können Sie sowohl bei der Ausgabe des Personalausweises als auch jederzeit nachträglich entscheiden. Bei der Beantragung des Personalausweises erhalten Sie Informationsmaterialien, die Ihnen bei dieser Entscheidung helfen.
Mehr Informationen unter:
Sie müssen vor Nutzung der eID Funktion die Transport-PIN, die Ihnen per Brief mitgeteilt wird, in Ihre persönliche PIN ändern. Hierzu benötigen Sie die AusweisApp, die Sie kostenlos auf den Internetseiten des Bundes erhalten unter
Nach der Beantragung erhalten Sie durch die Bundesdruckerei einen PIN-Brief zur Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion. Dies ist auch die Benachrichtigung, dass Ihr Personalausweis abholbereit ist.
Verwaltungsgebühren:
Antragstellende Person unter 24 Jahre | 22,80 Euro |
Antragstellende Person ab 24 Jahre | 37,00 Euro |
Ausstellen von Ausweisen für Bedürftige | Gebührenreduzierung möglich |
Vorläufiger Personalausweis | 10,00 Euro |
Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion | gebührenfrei |
Ändern der PIN im Bürgerbüro (z.B. PIN vergessen) | gebührenfrei |
Erstmaliges Ändern der Transport-PIN | gebührenfrei |
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall | gebührenfrei |
Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates | Festlegung durch den Anbieter |
Sperrhotline
Die Sperrhotline für den Personalausweis aus Deutschland kostenfrei.
Aus dem Ausland ist die Sperrhotline gebührenpflichtig
Da die Sperrhotline aus wenigen Ländern nicht über die 0049 116 116 erreichbar ist steht zusätzlich die 0049 30 40 50 40 50 als Rufnummer zur Verfügung. Die Sperrhotline ist rund um die Uhr erreichbar.
Für die Beantragung eines Reisepasses legen Sie bitte folgende Unterlagen vor:
- alter Reisepass, sollten Sie noch keinen besitzen, dann dient der Personalausweis oder eine Geburtsurkunde als Nachweis
- biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
Einverständniserklärung beider Elternteile bzw. der Sorgeberechtigten bei minderjährigen Antragstellern. Benutzen Sie bitte den vorliegenden Vordruck und beachten die entsprechenden Hinweise.
Die Verwaltungsgebühren:
Antragstellende Person unter 24 Jahre | 37,50 Euro |
Antragstellende Person ab 24 Jahre | 70,00 Euro |
zusätzliche Gebühr für einen 48-seitigen Reisepass | 22,00 Euro |
zusätzliche Gebühr für einen Expresspass | 32,00 Euro |
vorläufiger Reisepass | 26,00 Euro |
Allgemeines rund um den Reisepass
Der Reisepass wird aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des Passgesetzes (PassG) der antragstellenden Person ausgestellt. Grundsätzlich ist jeder Deutsche Staatsbürger verpflichtet, bei einem Grenzübertritt einen Pass mitzuführen. Im Bereich der Europäischen Union wird in der Regel der Personalausweis als Passersatz anerkannt - Ausnahmen sind möglich.
Neben den sichtbar gedruckten Daten sowie des Lichtbildes, enthält der Reisepass einen Mikrochip, auf dem die Daten in digitalisierter Form gespeichert sind. Dort sind zusätzlich die zwingend aufzunehmenden Fingerabdrücke abgelegt. Fingerabdrücke werden ab dem 6. Lebensjahr erfasst.
Die Gültigkeit des Reisepasses beträgt bei Personen unter 24 Jahren 6 Jahre und bei Personen ab 24 Jahren 10 Jahre. Der vorläufige Reisepass ist für 1 Jahr gültig.
Auf die Lieferzeit seitens der Bundesdruckerei GmbH in Berlin hat das Bürgerbüro der Stadt Rheinbach keinerlei Einfluss. Die Produktion kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Ein beantragter Expresspass kann in der Regel nach vier Werktagen an der Bürgerinfothek abgeholt werden.
Bitte informieren Sie sich auch auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes über die Einreisebestimmungen Ihres Reiseziels und denken Sie daran, dass verschiedene Länder eine gewisse Mindestgültigkeitsdauer des Reisepasses vorschreiben.
Ab dem 01.01.2024 entfällt sowohl die Ausstellung von Kinderreisepässen als auch die Möglichkeit bestehende Kinderreisepässe zu verlängern.
Hinweis: Noch gültige Kinderreisepässe bleiben bis zum Erreichen des Ablaufdatums weiterhin gültig. Ob solche Kinderreisepässe von ausländischen Staaten als Reisedokument (uneingeschränkt) anerkannt werden, muss von den Dokumenteninhabern (bzw. deren gesetzlichen Vertretern) gegebenenfalls beim Auswärtigen Amt oder bei den Staaten, in die man einreisen will, selbst erfragt werden.
Personsalausweis:
Der Personalausweis ist ausschließlich im Bürgerbüro in Empfang zu nehmen.
Reisepass:
Die Ausgabe der Reisepässe erfolgt bei der Bürgerinfothek.
Vollmacht für Abholung:
Sofern Sie den Ausweis oder den Pass nicht persönlich abholen, können Sie jemanden mit einer Vollmacht für den Empfang bevollmächtigen. Achten Sie hier bitte auf die Besonderheiten für den Personalausweis und geben Sie der bevollmächtigten Person Ihren alten Ausweis oder Pass zum Entwerten mit. Den Vordruck für die Vollmacht finden Sie hier:
Weitere Dienstleistungen des Bürgerbüros:
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Bundesmeldegesetzes (BMG), insbesondere des § 17 BMG sind Sie, wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet sich nach dem Neubezug einer Wohnung innerhalb von zwei Wochen beim Bürgerbüro der Stadt Rheinbach an- oder umzumelden. Eine vorzeitige An- und Ummeldung ist nicht möglich.
Eine Abmeldung ist gemäß § 17 Abs. 2 BMG dann erforderlich, wenn Sie keine weitere Wohnung im Inland beziehen, z.B. bei Wegzug ins Ausland. Auch hier gilt die 2 Wochen-Frist.
Haben Sie mehrere Wohnung im Inland, so ist eine dieser Wohnungen nach § 21 BMG Ihre Hauptwohnung und zwar die, die von Ihnen vorwiegend genutzt wird. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Sie haben bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche Wohnungen im Inland Sie haben und welche Wohnung Ihre Hauptwohnung ist. Jede Änderung der Hauptwohnung ist innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Ziehen Sie aus einer Nebenwohnung im Inland aus und beziehen keine neue Wohnung, so haben Sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Seit dem 01.11.2015 ist nunmehr gemäß § 19 BMG der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Er hat innerhalb von zwei Wochen den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
Sowohl die Anmeldung als auch die Ummeldung können Sie durch persönliche Vorsprache oder durch die Vertretung eines schriftlich Bevollmächtigten hier vor Ort im Bürgerbüro vornehmen.
Bitte denken Sie daran, dass der Bevollmächtigte sowohl seinen als auch Ihren Personalausweis mit sich führt und Sie ihm das Formular zu Anmeldung bei der Meldebehörde (siehe unten) ausgefüllt und von Ihnen unterschrieben mitgeben.
Sollen mehrere Familienangehörige angemeldet werden, ist das Erscheinen eines volljährigen Familienangehörigen ausreichend.
Folgende Unterlagen sind notwendig:
- Personalausweis (u.a. für die Änderung der Anschrift)
- Stammbuch (für meldepflichtige Personen ohne Ausweisdokumente)
- alle weiteren Ausweise, Reisepässe und Kinderreisepässe der Familienangehörigen (u.a. für die Änderung der Anschrift)
- Wohnungsgeberbestätigung
Das Bürgerbüro der Stadt Rheinbach ist Anlaufstelle für die Beantragung von polizeilichen Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister.
Sofern Sie als Bürgerin/Bürger der Stadt Rheinbach ein solches Führungszeugnis oder die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen müssen, können Sie dies durch Vorsprache beim Bürgerbüro erledigen. Der Antrag wird entweder elektronisch oder in Papierform an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet, da diese Auskünfte von dort zentral erstellt werden.
Das Bundeszentralregistergesetz sowie die Vorschriften der Gewerbeordnung unterscheiden bei den Führungszeugnissen und den Auskünften aus dem Gewerbezentralregister zwischen denen, die direkt zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden oder anderweitig vorgelegt werden müssen. Sofern sie zur Vorlage bei einer Behörde dienen, werden sie direkt vom Bundesamt für Justiz an die entsprechende Behörde versandt. In allen anderen Fällen wird das Dokument an die Meldeanschrift versandt.
In der Regel erhalten Sie von der auskunftsersuchende Stelle eine Mitteilung über die Art des vorzulegenden Dokuments. Bringen Sie dies bei Antragstellung mit, damit die Mitarbeiterinnen hier vor Ort das korrekte Dokument beantragen können.
Für weitere Informationen zum Thema Führungszeugnis und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister steht auch die Internetseite des Bundesamt für Justiz zur Verfügung.
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister
Beide Dokumente können auch Online mit Hilfe des "neuen" Personalausweises beantragt werden. Während des Beantragungsprozesses wird auch ein Onlinebezahlvorgang in Gang gesetzt. Hierbei ist auf die zulässigen Zahlungsmittel vor Beantragung zu achten.
Achtung:
Bei der Beantragung von Führungszeugnissen ist zwingend zu beachten, dass der Antrag gemäß § 30 Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der zuständigen Meldebehörde zu stellen ist. Ein Führungszeugnis kann nicht durch eine durch Vollmacht ermächtigte Person beantragt werden!
Gebühren
Führungszeugnis | 13,00 Euro |
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister | 13,00 Euro |
europäisches Führungszeugnis | 13,00 Euro |
Bei der Beantragung eines Führungszeugnisses etc. inkl. einer Überbeglaubigung oder einer Apostille fallen weiteren Gebühren an, die je nach Land, indem das Dokument vorgelegt werden soll, unterschiedlich sind.
Bitte erkundigen Sie sich hierüber im Bürgerbüro oder auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz.
Haben Sie etwas verloren oder gefunden?
Im Bürgerbüro können Sie Fundsachen jeglicher Art abgeben.
Angefangen von Fahrrädern, Uhren, Schlüsseln und Geldbörsen finden sich immer wieder Dinge, die andere verloren haben.
Die Fundsachen werden hier für die Dauer von 6 Monaten (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt.
Nach Ablauf dieser Frist geht die Fundsache, sofern der Finder von seinem Recht des Eigentumserwerbs Gebrauch macht, in sein Eigentum über. Hierüber erhält der Finder eine entsprechende schriftliche Bestätigung.
Wenn Sie selbst etwas verloren haben fragen Sie bitte nach, ob ein Finder den Gegenstand hier abgegeben hat. Selbst nach Wochen oder Monaten ist die Chance groß, dass Ihr Fahrrad, Handy oder Schlüssel doch noch gefunden wurde.
Wenn der Eigentümer seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros ermittelt werden kann, erfolgt umgehend eine Information.
Online-Fundbüro hilft bei der Suche nach verlorenen Gegenständen und Wertsachen
Sollten Sie auf der Suche nach verlorenen Gegenständen oder Wertsachen sein, können Sie im Online-Fundbüro nachschauen, ob diese bereits im Fundbüro abgegeben wurden.
Versteigerungen der Fundsachen werden nicht mehr im Foyer des Rathauses durchgeführt. Auch dieses werden künftig über das Online-Portal durchgeführt. Bitte achten Sie auf die entsprechenden Veröffentlichungen.
Wer in ausgewiesenen Gewässern angeln möchte, muss grundsätzlich im Besitz eines Fischereischeines sein. Das Landesfischereigesetz, welches die Grundlage für die Regelung des Fischereirechts bietet, unterscheidet vier Arten der Fischereischeine:
- Jahresfischereischein
- Fünfjahresfischereischein
- Jugendfischereischein
- Sonderfischereischein
Der Jahres- und Fünfjahresfischereischein kann erst für Personen ab dem 14. Lebensjahr ausgestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die erforderliche Fischereiprüfung bereits vorher abgelegt wurde. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres besteht die Möglichkeit ab dem 10. Lebensjahr bis längstens zum 16. Lebensjahr den Jugendfischereischein (ohne Fischereiprüfung) zu erhalten.
Der Sonderfischereischein ist ausschließlich für Personen vorbehalten, denen eine Ablegung der Fischereiprüfung aufgrund von körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderungen nicht möglich ist. Dieser kann für ein oder fünf Jahre ausgestellt werden.
Das Fischen mit dem Sonder- oder Jugendfischereischein ist jedoch nur in Begleitung mit einer Person möglich, die Inhaber eines Jahres- oder Fünfjahresfischereischeins ist.
Alle Fischereischeine erhalten Sie beim Bürgerbüro. Vorher ist jedoch ggf. das erfolgreiche Bestehen der Fischereiprüfung erforderlich.
Diese Fischereiprüfung unterliegt der Zuständigkeit des Rhein-Sieg-Kreises
Folgende Unterlagen sind für die Neuausstellung bzw. Verlängerung erforderlich:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass (beim Jugendfischereischein, Kinderreisepass oder Geburtsurkunde)
- Nachweis über die Ablegung der Fischereiprüfung (entfällt bei Verlängerung)
- alter (Jugend-) Fischereischein (nur bei Verlängerung)
- Lichtbild
- Bei Personen ab dem 14. Lebensjahr ist eine persönliche Vorsprache unumgänglich, da der Fischereischein von ihnen selbst unterschrieben werden muss. Hinzu kommt, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Antrag von einem Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen ist.
Aufgrund der persönlichen Unterzeichnung des Fischereischeins bei der Neuausstellung ist ein persönliches Erscheinen notwendig. Bei einer Verlängerung ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten per Vollmacht möglich. Nutzen Sie hierfür das entsprechende Formular. Bitte geben Sie der bevollmächtigten Person die Vollmacht sowie Ihren Fischereischein mit.
Gebühren und Gültigkeit
Jahres- und Sonderfischereischein für ein Jahr | 16,00 Euro |
Fünfjahres- und Sonderfischereischein für fünf Jahre | 48,00 Euro |
Jugendfischereischein | 8,00 Euro |
Der Jahres- und Jugendfischereischein sind im laufenden Kalenderjahr der Ausstellung gültig. Dies betrifft auch den Sonderfischereischein, der für ein Jahr ausgestellt wurde.
Die Gültigkeit des Fünfjahresfischereischeins, sowie des für den gleichen Zeitraum ausgestellten Sonderfischereischeins, erstreckt sich auf das laufende Kalenderjahr sowie die folgenden 4 Jahre.
Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist der Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe eines Gewerbes bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Ausgenommen hiervon sind u.a. sog. freiberufliche Tätigkeiten, wie z.B. Ärzte, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Notare. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Anmeldepflicht wenden Sie sich an das Bürgerbüro.
Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, sobald eine selbständige Tätigkeit im Bezirk der Stadt Rheinbach neu begonnen oder die Betriebsstätte aus einer anderen Stadt nach Rheinbach verlegt wird. Die Zuständigkeit der jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte.
Sofern Sie weitere Tätigkeiten zu Ihrem bestehenden Gewerbe hinzufügen möchten, ist eine Gewerbeummeldung notwendig. Die gilt z.B. auch für die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des Stadtgebiets von Rheinbach, Änderung der Wohnanschrift oder der Aufgabe einer Tätigkeit.
Wenn eine Betriebsstätte in Rheinbach aufgegeben wird, so müssen Sie das Gewerbe abmelden und bei einem Umzug in eine andere Stadt beim dortigen Gewerbeamt neu anmelden. Eine Gewerbeummeldung reicht hierfür nicht aus.
Für verschiedene Gewerbezweige sog. erlaubnispflichtiges Gewerbe, z.B. Bewachung, Gaststätten, Spielhallen, Makler, Versicherungsvermittler oder für das Reisegewerbe, sind darüber hinaus weitere Prüfungen der Zuverlässigkeit erforderlich. Für diese komplexeren Fälle wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro.
Desweiteren ist das Bürgerbüro auch für die Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister zuständig. Bitte richten Sie Ihre schriftliche Anfrage an das Bürgerbüro.
buergerbuero@stadt-rheinbach.de
Unterlagen für Gewerbemeldungen
Für die Gewerbemeldungen legen Sie bitte die folgenden Unterlagen vor:
- Personalausweis oder Pass mit einer Meldebescheinigung
- Nachweis über die Registrierung einer Firma im Handelsregister
- bei Handwerksberufen, die Eintragung in der Handwerksrolle
Eine Gewerbeabmeldung können Sie formlos auch per Mail an die Adresse des Bürgerbüros senden.
buergerbuero@stadt-rheinbach.de
Gebühren für Gewerbemeldungen:
Gewerbeanmeldung | |
Gewerbeummeldung | 26,00 Euro |
Gewerbeabmeldung | kostenfrei |
Auskunft aus der Gewerbekartei | 20.00 Euro |
Bei Gewerbemeldungen für juristische Personen:
Gewerbean- und -ummeldung für juristische Personen | 33,00 Euro |
für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter | 13,00 Euro |
Gewerbeabmeldung für juristische Personen | kostenfrei |
Die Verwaltungsgebühr für die Gewerbeummeldung wird nur bei Verlegung des Betriebssitzes, Erweiterung oder Änderung der Tätigkeit erhoben.
Nach § 1 Abs. 1 GastG betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) Zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Nach § 2 Abs. 1 GastG ist der Betrieb einer Gaststätte erlaubnisbedürftig. Die Gaststättenerlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Sie ist auch eine personenbezogene Erlaubnis.
Die Gaststättenerlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Neben dem unterschriebenen Antragsformular sind folgende Unterlagen beim Bürgerbüro der Stadt Rheinbach vorzulegen, um die Zuverlässigkeit des Antragsstellers überprüfen zu können:
- Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag zzgl. Grundrisszeichnung
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Polizeiliches Führungszeugnis – Belegart O –
- Auskunft aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung in Steuerangelegenheiten des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Stadtkasse
- Gesundheitszeugnis / Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
- Unterrichtungsnachweis im Umgang mit Speisen und Getränken (nicht erforderlich bei einer Ausbildung zum Koch oder ähnlichem)
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis beträgt 250,00 €.
Antrag auf Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG)
Gemäß § 12 Abs. 1 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Besonders bei Veranstaltungen oder Festen wird oft eine gaststättenrechtliche Gestattung benötigt, da Speisen und Getränke abgegeben werden sollen.
Voraussetzung ist stets, dass ein besonderer Anlass vorliegt. Darunter fallen insbesondere jegliche Art von Vereins- ,Sommer-, Volks- oder Straßenfesten, Kirmessen, Jahrmarkt etc. und sonstige Veranstaltungen, die der Allgemeinheit zugänglich sein müssen Gestattungen werden immer nur für kurzfristige Veranstaltungen erteilt.
Es ist die Vorlage eines entsprechenden schriftlichen Antrags erforderlich. Der Antragsvordruck ist auszufüllen und spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung an das Bürgerbüro der Stadt Rheinbach zurückzusenden.
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Gestattung beträgt 15,00 €
Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen etwa durch Verbrennen ist nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen erlaubt. Abweichend davon können die zuständigen Behörden nach § 28 Abs. 2 KrWG im Einzelfall Ausnahmen zu lassen.
Es ist die Vorlage eines entsprechenden schriftlichen Antrags erforderlich. Der Antragsvordruck ist ausgefüllt sowie unterschrieben rechtzeitig vor dem geplanten Verbennungstermin an das Bürgerbüro der Stadt Rheinbach zurückzusenden. Ein mündlicher Antrag ist nicht möglich.
Lediglich in besonderen Fällen der absoluten Unwirtschaftlichkeit bei Abtransport der pflanzlichen Abfälle sowie bei gewerblichen Baumschulen wird das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen erlaubt.
- Beglaubigungen (keine Personenstandsurkunden, wie zum Beispiel Geburts- und Sterbeurkunden - außerdem ist zu beachten, dass bei Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten die Vorlage einer Übersetzung verlangt wird, siehe § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW)
- Untersuchungsberechtigungsscheine
Im Serviceangebot befinden sich auch folgende Dienstleistungen, die im Auftrag des Rhein-Sieg-Kreises wahrgenommen werden:
- Entgegennahme von Führerscheinanträgen (sowie Umtausch für den Kartenführerschein)
- Abmeldung von Kraftfahrzeugen
- Änderungen Fahrzeugschein (nur bei Umzügen innerhalb des Rhein-Sieg-Kreises)
- Ausländerangelegenheiten
Adresse und Kontakt
Bürgerbüro der Stadt Rheinbach
Schweigelstraße 23
53359 Rheinbach
02226 917-140