Jugendamt
Das Jugendamt sieht seine zentrale Rolle darin, die Entwicklung junger Menschen und ihre Integration in die Gesellschaft zu fördern. Hierzu zählt auch, Eltern zu informieren und zu beraten. Leitziel der Jugendhilfe ist, positive Lebensbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien zu schaffen oder zu erhalten. Das ist ein wesentliches Ziel, welches das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch Achtes Buch -SGB VIII) bereits in einer der Leitnormen im § 1 beschreibt.
Auf alle Leistungen des Jugendamtes besteht grundsätzlich ein Anspruch. Das Selbstverständnis des Jugendamtes ist insbesondere, rechtzeitig Hilfen und Unterstützung in und für Familien, Kinder und Jugendliche anzubieten.
Formulare und weitere Informationen finden Sie in unserem Kommunalportal
Hilfen für Familien, Kinder, Jugendliche und Junge Volljährige
Die Leistungsangebote des Jugendamtes sind vielfältig und vorrangiges Ziel ist es, möglichst passgenaue Hilfe und Unterstützung anzubieten.
Die Schwerpunkte des Leistungsspektrums liegen in
- den Beratungsangeboten. Hier sind nicht nur pädagogische Beratungsanbote gemeint, sondern auch Beratung in Fragen des Unterhalts für Minderjährige, Beratung bei Trennung und Scheidung oder für ledige Mütter zu Fragen der elterlichen Sorge oder bei der Anerkennung der Vaterschaft.
- der gezielten pädagogischen Unterstützung von Familien, Kindern und Jugendlichen.
- der Bereitstellung von Hilfen für Familien, wenn Kinder und Jugendliche eine zeitlang oder dauerhaft nicht mehr zu Hause leben können.
Wenn Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige außerhalb der Familie leben müssen
Manchmal können Kinder und Jugendliche nicht mehr in ihrer Familie bleiben. Die Erziehung gestaltet sich aus unterschiedlichen Gründen schwierig, es klappt einfach nicht mehr und man ist am Ende seiner Möglichkeiten. Die Kinder geraten zunehmend in Schwierigkeiten und äußern das oft ihrer Umwelt gegenüber, indem sie Schwierigkeiten machen, z.B. im Kindergarten oder in der Schule, sie entziehen sich und vieles mehr.
Kinder leben in einer Pflegefamilie
Gefährdung des Kindeswohls
Wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Kindes bekannt werden, muss es handeln. Die Fachkräfte im Jugendamt entwickeln ein Schutzkonzept, um Kinder vor Gefahren für ihre geistige, körperliche und seelische Entwicklung zu schützen. Es ist nicht nur der Schutz von kleinen Kindern gemeint, sondern dieser Schutzauftrag bezieht sich auf alle Kinder und Jugendlichen vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
In letzter Zeit häufen sich Berichte in den Medien über Vernachlässigungen von Kindern mit teils schwerwiegenden Folgen. Besonders tragisch sind Fälle von Kindstötungen. Die Berichte in den Medien erzeugen den Eindruck, dass es erheblich mehr Fälle von Kindestötungen gibt. Es lässt sich allerdings statistisch nicht belegen, dass die Zahl gestiegen ist.
Gut ist, dass diese Berichterstattung die Sensibilität in der Bevölkerung für Gefährdungen von Kindern stark erhöht hat. Das Jugendamt ist auf Informationen und Mitteilungen über mögliche Gefährdungen angewiesen, um Anhaltspunkte für eine Gefährdung zu erfahren.
Vielleicht haben Sie ja als Nachbar, Freund oder Bekannter von Familien den Eindruck, einem Kind oder Jugendlichen geht es nicht gut.
Zögern Sie bitte nicht, das Jugendamt anzurufen, wenn Sie solche Eindrücke haben. Ihre Informationen sind uns sehr wichtig. Wir sichern Ihnen Vertraulichkeit zu! Das Jugendamt gibt grundsätzlich keine Namen von Meldern weiter. Selbstverständlich können Sie also auch anonym bleiben. Und Sie müssen auch nicht die Namen der betroffenen Familien nennen.
Das Jugendamt führt ein ausführliches Gespräch mit Ihnen, um einen Eindruck zu bekommen, wie hoch der Grad der Gefährdung ist. Aufgrund einer in einem Fachteam vorgenommen Risikoabschätzung werden entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorgenommen, um den Schutz des betroffenen Kindes oder Jugendlichen sicher zu stellen. Während der Dienstzeiten steht immer ein Bereitschaftsdienst zur Verfügung.
Wenn Sie beruflich mit Kindern oder Jugendlichen in Kontakt stehen, z.B. als Lehrer, Erzieher, Arzt oder Hebamme haben Sie seit 2011 einen eigenständigen Auftrag im Bereich der Einschätzung von möglichen Kindeswohlgefährdungen.
Sie haben aber auch einen Beratungsanspruch gegenüber dem Jugendamt und zwar in anonymisierter und pseudonymisierter Form. Diese Form soll auch die Hemmschwelle senken, mit dem Jugendamt in Kontakt zu treten und löst auch Bedenken in datenschutzrechtlicher Hinsicht oder im Kontext von Schweigepflicht.
Kindeswohlgefährdung! - Wie soll ich denn einschätzen, ob ein Kind gefährdet ist oder nicht?
Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft des Jugendamtes in anonymisierter und pseudonymisierter Form!
In vielen Berufen kommen Mitarbeitende in Kontakt mit Familien und Kindern oder Jugendlichen. Das sind beispielsweise Ärzte, Fachkräfte in Beratungsstellen, Fachkräfte in Kindertagesstätten, Hebammen, Angehörige von Heilberufen, Suchtberaterinnen und –berater, Lehrkräfte, Psychologen.
Häufig unbekannt ist den Fachkräften dort, dass sie einen eigenen gesetzlichen Auftrag haben, bei gewichtigen Anhaltspunkten, die für eine Gefährdung sprechen könnten, die Eltern zu beraten und dafür zu sorgen, dass sie Hilfen in Anspruch nehmen. Es besteht also dort eine Pflicht, die Situation in und mit der Familie zu klären.
Ausgelöst durch spektakuläre Fälle von Kindesvernachlässigungen und Kindstötungen ist derzeit eine auch sehr übertriebene Fokussierung in der Öffentlichkeit und insbesondere in den Medien auf Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung entstanden. Umso wichtiger ist, dass o.g. Berufsgruppen adäquate und fachkundige Beratung in Fällen in Anspruch nehmen dürfen, in denen sie Kindeswohlgefährdung vermuten.
Weitgehend unbekannt ist, dass Angehörige der o.g. Berufsgruppen einen Anspruch auf Beratung gegenüber dem Jugendamt haben, bei der Einschätzung über wahrgenommene schwierige oder gefährdende Sachverhalte.
Dabei ist es unerheblich, an welches Jugendamt sie sich wenden. Der Anspruch besteht grundsätzlich gegenüber den Jugendämtern, unabhängig davon, wo das Kind bzw. die Familie lebt oder sie als Fachkraft tätig sind.
Vielleicht fragen sie sich, ob das Jugendamt dann nicht sofort und automatisch aktiv wird, und Handlungen vornehmen muss. Dies ist ausdrücklich nicht der Fall, weil die Beratung in anonymisierter und pseudonymisierter Form vorzunehmen ist.
Neben dem Anspruch auf Beratung in o.g. Weise haben sie natürlich jederzeit die Möglichkeit mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen, wenn sie sich über das Wohlergehen oder die Entwicklung von Kindern Sorgen machen, also Fälle, wo Schwierigkeiten bestehen, z.B. soziale Benachteiligungen, Förderbedarfe usw.
Weitere Themen
Unterhaltsfragen sind komplex und wenn sie sich stellen, stehen manchmal auch Streitigkeiten der Eltern eines Kindes über die Höhe im Hintergrund!
- Wie hoch ist das unterhaltsrelevante Einkommen desjenigen, der Unterhalt leisten muss, weil das Kind nicht in seinem Haushalt lebt (sogenannter Barunterhaltspflichtiger)? Dieser kann nämlich bestimmte Beträge von seinem Einkommen abziehen.
- Kann Unterhalt auch rückwirkend geltend gemacht werden?
- Und wie hoch ist eigentlich der Unterhaltsanspruch meines Kindes?
Sachkundige Antwort erhalten Sie bei den Fachkräften des Jugendamtes.
Was ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht zahlen kann oder will?
In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit den sogenannten Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Dieser deckt einen Teil des Unterhaltsbedarfes Ihres Kindes ab. Das Verfahren ist einfach und vor allem schnell.
Wenn Sie alleinerziehend sind und vom anderen Elternteil für Ihr Kind keinen, keinen regelmäßigen oder nur geringfügigen Unterhalt erhalten, können Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss füllen Sie bitte vollständig aus und legen die erforderlichen Unterlagen (Geburtsurkunde, Meldebescheinigung bei bestehender Auskunftssperre, etc.) dem Antrag bei.
Durch eine Gesetzesänderung können ab 01.07.2017 auch Kinder von 12 bis 18 Jahren einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, bitte füllen Sie hierzu den Ergänzungsantrag aus. Außerdem ist die Begrenzung des Unterhaltsvorschusses auf 72 Monate weggefallen.
Formulare finden Sie im Kommunalportal der Stadt Rheinbach
Wichtig ist die rechtzeitige schriftliche Antragstellung, da Unterhaltsvorschuss längstens 1 Monat nach Antragstellung rückwirkend bezahlt wird.
Das Jugendamt hält einen wichtigen Service für Eltern bereit. Unabhängig davon, ob sie verheiratet, geschieden oder ledig sind. Für alles, was sich um das Thema Vaterschaft, elterliche Sorge und Unterhalt dreht, sind die Beistände kompetente Ansprechpartner. Alle Beratungen und Tätigkeiten sind kostenlos.
Was können die Fachkräfte im Bereich Beistandschaft für Sie tun?
- Wenn allgemeine Fragen im Bereich Unterhalt bestehen, können Eltern sich gerne an das Jugendamt wenden. Dieses Beratungsangebot erstreckt sich auch auf die noch nicht 21 Jahre alten jungen Menschen, wenn diese Unterhaltsansprüche gegen die Eltern geltend machen wollen.
- Nicht miteinander verheiratete Eltern können im Jugendamt die sogenannte Sorgeerklärung abgegeben. Mit dieser wird ermöglicht, dass der nicht verheiratete Vater die elterliche Sorge für das Kind in gleicher Weise wie die Mutter wahrnehmen kann (sogenanntes gemeinsames Sorgerecht).
- Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, kann im Jugendamt die Vaterschaft anerkannt werden. Die notwendigen Beurkundungen werden hier vorgenommen.
- Aber auch, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt ist, unterstützt das Jugendamt die Mutter bei der Feststellung und hilft auch, falls notwendig, im gerichtlichen Verfahren. Hierfür können Sie dann eine sogenannte Beistandschaft beantragen. Dieses freiwillige Angebot des Jugendamtes berechtigt den Beistand in Vertretung für das Kind außergerichtlich und gerichtlich rechtskräftig für das Kind zu handeln. So wie man es von den Vertretungsermächtigungen bei Rechtsanwälten kennt. Der Beistand ist in diesem Falle auch in der Lage, Unterhaltsansprüche des Kindes gerichtlich durchzusetzen.
- Wenn Sie als Mutter oder Vater Beratung und Unterstützung in Zusammenhang mit der Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche benötigen, hilft Ihnen ebenfalls der Beistand.
Wenn Sie nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, können Sie die Vaterschaft im Jugendamt anerkennen lassen. Die notwendigen Beurkundungen werden hier vorgenommen. Kosten entstehen keine.
Grundlage der Anerkennung ist die freiwillige Willenserklärung des Vaters. Sie wird rechtswirksam durch die hier vorgenommene Beurkundung. Die Vaterschaftsanerkennung erfordert die Zustimmung der Kindesmutter. Sofern der Kindesvater oder die Kindesmutter minderjährig sind, müssen die sorgeberechtigten Eltern der minderjährigen Mutter und/oder des Vaters auch zustimmen.
Die Vaterschaftsanerkennung ist auch für das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind möglich.
Für die Vaterschaftsanerkennung ist unbedingt eine Terminabstimmung notwendig.
Vaterschaftsfeststellung und -anfechtung
Von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt. Und auch die Mutter will Karheit haben. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.
Es geht um das Recht auf Klärung der Abstammung. Ohne gerichtliche Verfahren kommt man in diesen Fällen nicht aus, insbesondere, wenn Beteiligte nicht mitwirken wollen.
Besteht eine Scheinvaterschaft, das Kind wurde z.B. in der Ehe geboren und gilt als eheliches Kind, obschon ein anderer Mann Vater des Kindes ist, muss ohnehin ein Anfechtungsverfahren durchgeführt werden.
Vater, Mutter und Kind haben jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.
Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.
Gesetzlich vertreten werden kann das Kind durch den Beistand im Jugendamt. Diese Beistandschaft kann beim Jugendamt beantragt werden.
Wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht, z.B. wenn
- eine unverheiratete Mutter eines Kindes selbst noch minderjährig ist
- sorgeberechtigte Eltern beide versterben oder
- Eltern das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen wird
wird das Jugendamt Vormund des Kindes.
Im ersteren Fall Kraft Gesetzes, in den anderen Fällen über eine sogenannte Bestellung des Familiengerichtes.
Sind nur Teile der Personensorge, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge entzogen bzw. es bestehen hier andere Gründe, dass Eltern ihr Kind nicht gesetzlich vertreten dürfen, übernimmt das Jugendamt über eine Bestellung durch das Familiengericht eine sogenannte Pflegschaft, wird also zum Pfleger.
Sind geeignete Einzelpersonen vorhanden, können die Aufgaben des Vormundes oder des Pflegers auch von diesen übernommen werden.
Die Aufgaben im Bereich Vormundschaft und Pflegschaft werden im Jugendamt durch spezialisierte Fachkräfte wahrgenommen.
Vielleicht haben Sie ja auch schon einmal davon gehört, dass das Jugendamt helfen kann, Unterhaltsansprüche des Kindes durchzusetzen oder bei der Feststellung der Vaterschaft zu unterstützen. Das ist auch ein Aufgabenfeld des Jugendamtes, aber nicht des Vormundes, sondern des Beistandes.
Die Stadt Rheinbach hat keine eigene Adoptionsvermittlungsstelle. Das heißt nun nicht, dass Sie keine Beratung und Unterstützung in diesem wichtigen Feld vor Ort bekommen.
Die Stadt kooperiert in diesem Aufgabenfeld mit dem Rhein-Sieg-Kreis über die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle. Hier stehen Ihnen kompetente Fachkräfte zur Verfügung.
Beratungstermine können Sie selbstverständlich vor Ort mit diesen Fachkräften vereinbaren. Diese finden dann hier im Jugendamt statt.
Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle erreichen Sie unter
Adotionsvermittlungsstelle des Rhein-Sieg-Kreises
Weitere Informationen zum Thema Adoption
Adresse und Kontakt
Jugendamt der Stadt Rheinbach
Aachener Straße 16
53359 Rheinbach
Telefonische Erreichbarkeit Sekretariat:
Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr