Erwachsenenhand und Kinderhand halten ein Modellhaus

Hilfen für Familien, Kinder, Jugendliche und Junge Volljährige

Die Leistungsangebote des Jugendamtes sind vielfältig und vorrangiges Ziel ist es, möglichst passgenaue Hilfe und Unterstützung anzubieten.

Die  Schwerpunkte des Leistungsspektrums liegen in

  • den Beratungsangeboten. Hier sind nicht nur pädagogische Beratungsanbote gemeint, sondern auch Beratung in Fragen des Unterhalts für Minderjährige, Beratung bei Trennung und Scheidung oder für ledige Mütter zu Fragen der elterlichen Sorge oder bei der Anerkennung der Vaterschaft.
  • der gezielten pädagogischen Unterstützung von Familien, Kindern und Jugendlichen.
  • der Bereitstellung von Hilfen für Familien, wenn Kinder und Jugendliche eine zeitlang oder dauerhaft nicht mehr zu Hause leben können.

Beratungs- und Unterstützungsangebote

Müssen Sie für die Hilfe etwas bezahlen und an wen können Sie sich wenden?

  • Bei ambulanten Hilfen fallen für Sie keine Kosten an.
  • Bei teilstationärer Hilfe wird, allerdings nur, wenn Sie über ausreichendes Einkommen verfügen, ein Kostenbeitrag erhoben. Sonst bleibt auch diese Form der Hilfe für Sie kostenfrei.
  • Bei stationären Hilfen wird ein Kostenbeitrag erhoben. Dieser liegt in der Regel nur in Höhe des Kindergeldes.Nur wenn Sie über ein hohes Einkommen verfügen, fällt er etwas höher aus.
    Das Jugendamt stellt im Rahmen stationärer Hilfe den gesamten Lebensunterhalt Ihres Kindes sicher.

Erziehung ist eine herausfordernde Aufgabe. Und es werfen sich täglich Fragen auf.

Wie kann ich mein Kind auf morgen vorbereiten? Wie gehe ich mit der Wut meines Kindes um? Wie setze ich denn Grenzen und muss ich das überhaupt? Und manchmal sind Ereignisse im Leben auch so schwer wiegend, dass echte Konflikte oder Krisen entstehen.

Jean Jacques Rousseau, ein bekannter Pädagoge und Philosoph, hat das Thema auf den Kopf gestellt. Er soll gesagt haben, viele Kinder haben schwer erziehbare Eltern.

Wenn Sie Fragen haben, können Sie Beratung in Anspruch nehmen und sich an das Jugendamt wenden,

  • wenn Sie sich über Aufgaben und Leistungen des Jugendamtes informieren wollen
  • wenn Sie als Eltern Beratung in Fragen der Erziehung wünschen, weil es Probleme gibt und Sie Unterstützung suchen
  • wenn Sie sich als Eltern in einer Belastungs- oder Krisensituation befinden und Hilfe suchen
  • wenn Sie als Eltern innerhalb der Familie oder in der Partnerschaft Konflikte haben und eine Beratung wünschen
  • wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihrem Kind Gefahr droht und Sie Ihr Kind schützen wollen
  • wenn Sie das Gefühl haben, dass ein Kind oder Jugendlicher in Ihrer Umgebung dringend Hilfe benötigt

Unsere Fachkräfte sind Ihre Ansprechpartner. Sie können die Schwierigkeiten und Probleme besprechen und gemeinsam Lösungen finden.

Weitere Beratungsstellen: 

Erziehungsberatungsstelle des Rhein-Sieg-Kreises

Familien- und Erziehungsberatungsstelle Rheinbach
Aachener Straße 16
53359 Rheinbach 

02226 9278-5660

Routenplaner

www.rhein-sieg-kreis.de

 

Evangelische Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen
Adenauerallee 37
53113 Bonn

0228 6880-150

Routenplaner

www.beratungsstelle-bonn.ekir.de

 

Katholische Erziehungsberatungsstelle für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis
Hans-Iwand-Str. 7 
53113 Bonn

0228 223088

Routenplaner

www.caritas.de

Der Schulpsychologische Dienst ist eine Beratungsstelle des Rhein-Sieg-Kreises, die bei Fragen und Problemen des Lernens und Zusammenlebens in der Schule sachkundige Hilfen anbietet und neutral und unabhängig von der Schulbehörde arbeitet.

In der Psychologischen Beratungsstelle des Rhein-Sieg-Kreises in Rheinbach, Aachener Straße 16, finden regelmäßig Sprechstunden dieses Beratungsdienstes statt. Dieses Beratungsangebot ist kostenfrei und kann ohne lange Wartezeiten hier in Rheinbach nach telefonischer Terminabstimmung in Anspruch genommen werden.

02241 13-2366

Neben den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten oder Jugendlichen können Lehrkräfte, Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen und andere Personen und Institutionen, die mit Schule zu tun haben, sich an diesen Dienst wenden.

Hilfreich ist dieses Angebot bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit

  • Lern- und Leistungsproblemen
  • Schwierigkeiten in einzelnen Fächern
  • Lese-Rechtschreibschwäche
  • Ärger mit den Hausaufgaben
  • Konflikte mit Eltern oder Mitschülern
  • Schulunlust und Schwänzen
  • Angst vor der Schule
  • Sorgen wegen des Schulabschlusses
  • Fragen nach der geeigneten Schulform

Zum Leistungsspektrum gehören unter anderem:

  • Informations- und Erstgespräch mit Eltern, Schülern und Lehrern
  • schulpsychologische Untersuchungen einschließlich der Durchführung von Tests, soweit dies erforderlich ist
  • Besuche im Unterricht nach Absprache mit den Beteiligten
  • Beratungsgespräche mit Eltern, Schülern und Lehrern, gemeinsam oder einzeln
  • längerfristige Betreuung von Schülerinnen und Schülern, einzeln oder in Gruppen
  • Vermittlung weiterer Hilfen und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

Schulpsychologische Beratungsstelle des Rhein-Sieg-Kreises

Trennung und Scheidung ist ein bedeutendes Ereignis, dass die Lebensplanung, die Entwicklung von Lebensperspektiven und vieles mehr nachdrücklich beeinträchtigt. Kinder sind in dieser Situation in besonderem Maße betroffen. Die Scheidungsforschung belegt, dass Scheidungsfolgen geringer sind, wenn Eltern sich in wesentlichen Belangen der Kinder zu einigen im Stande sind.

Kinder würden ihre 10 wichtigsten Wünsche während und nach der Trennung an ihre Eltern in etwa so ausdrücken (formuliert nach dem dänischen Psychologen Morten Nissen):

  • Wenn ihr auseinander zieht, redet mit uns und erklärt uns, auf welche Veränderung wir uns einstellen müssen.
  • Erzählt uns das aber so, dass wir es verstehen und nicht glauben, an der Scheidung Schuld zu sein.
  • Erklärt uns, dass eine Scheidung wirklich nötig ist und eure Probleme löst.
  • Wir wollen in der gewohnten Umgebung bleiben, damit wir nicht auch noch unsere Freunde verlieren.
  • Wir wollen nicht entscheiden, wer das Sorgerecht bekommt.
  • Wir wollen auch den von euch beiden sehen, bei dem wir nicht wohnen und das, so oft wir wollen.
  • Wir wollen auch in Zukunft alle Familienmitglieder sehen dürfen.
  • Wir mögen nicht in eure Streitigkeiten einbezogen werden. Wir wollen nicht hören, dass einer schlecht über den anderen spricht.
  • Behandelt uns nicht wie kleine Erwachsene, das sind wir nicht.
  • Bitte zieht nicht sofort mit einem neuen Freund oder mit einer neuen Freundin zusammen. Das wäre wirklich sehr schlimm für uns.

Anders ausgedrückt, ein Kind braucht

  • Vater und Mutter
  • Sicherheit, dass es sich auf Vater und Mutter verlassen kann
  • Bestätigung von beiden Eltern, beide, „Papa“ und „Mama“, lieben zu dürfen
  • Gewissheit, dass es mit seinen Gefühlen ernst genommen und nicht alleine gelassen wird und
    Verständnis für seine schwierige Situation

Und was macht das Jugendamt?
Wenn ein Scheidungsantrag gestellt wird, informiert das Familiengericht das zuständige Jugendamt, dass Ihnen dann Beratung und Unterstützung anbietet. Allerdings können Sie auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Beratung in Anspruch nehmen. Die wesentliche Aufgabe des Jugendamtes besteht darin, Sie bei der  Konflikt- und Krisenbewältigung und der Entwicklung eines einvernehmlichen elterlichen Konzepts zum Umgang und zum Sorgerecht zu unterstützen.

Hilfe ganz praktisch, nämlich in Ihrer Familie!

Den familiären Alltag zu organisieren und die Erziehung der Kinder sind manchmal nicht leicht zu bewältigende Aufgaben.
Und manchmal kommt dann eins zum anderen. Die Beziehung zum Lebenspartner gestaltet sich zunehmend schwer. Vielleicht sind Sie aber auch alleine oder haben gerade eine Trennung hinter sich. In der Schule gibt es Probleme oder das Geld ist knapp und die Streitigkeiten in der Familie nehmen überhand.

Vielleicht haben Sie schon mal daran gedacht, Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Sozialpädagogische Familienhilfe bietet Eltern sowie alleinerziehenden Vätern und Müttern, die sich zurzeit mit ihren Elternaufgaben und im Alltag überfordert fühlen, eine längerfristige intensive Hilfe zur Selbsthilfe an.
Sie knüpft an der erzieherischen Situation an und versteht sich als konkrete praktische Lebenshilfe.
Sie versucht neben der sozialen Situation und dem sozialen Umfeld auch die finanzielle und materielle Lebens- und Wohnsituation mit zu beachten.

Eine Fachkraft kommt zu Ihnen ins Haus und kann Sie dort gezielt unterstützen,

  • wenn Sie sich durch vielfache Alltagsprobleme ausgelaugt fühlen;
  • wenn Ihre Kinder seelische oder schulische Probleme haben;
  • wenn Sie Schwierigkeiten in der Erziehung und Versorgung Ihrer Kinder haben;
  • wenn Sie Hilfe bei amtlichen Angelegenheiten brauchen;
  • wenn Sie Hilfe bei der Regelung Ihrer finanziellen Probleme benötigen;
  • wenn Sie die gemeinsame Zeit mit der Familie anders gestalten möchten.

Die Inanspruchnahme der Hilfe ist freiwillig und kostenfrei.

Der Erziehungsbeistand ist eine direkte Hilfe für Kinder und Jugendliche durch eine intensive persönliche pädagogische Begleitung durch eine Fachkraft.
Die Hilfe zielt darauf ab, dass das Kind oder der Jugendliche in seinem sozialen Umfeld bleiben kann. Sie hilft Verselbstständigung zu fördern und Probleme und schwierige Situationen in Familie, Schule oder anderen sozialen Bezügen zu lösen. Neben ganz praktischen Hilfen werden auch Gespräche mit der Familie geführt.
Schwierigkeiten haben oft vielschichtige Ursachen und Lösung braucht Zeit. Deshalb wird diese Hilfe meist auch über einen längern Zeitraum geleistet.

So hilft der Erziehungsbeistand also mit Problemen besser klar zu kommen, beispielsweise

  • wenn es ständig Ärger und Streit in der Familie gibt oder die Geschwister untereinander nicht klar kommen
  • wenn Probleme in der Schule überhand nehmen
  • wenn das Kind, aber auch andere Familienmitglieder das Gefühl haben, dass alle etwas dafür tun sollten, damit sich die Beziehungen untereinander verbessern und der Familienalltag sich positiv verändert
  • wenn Ihr Kind im entsprechenden Alter Anleitung benötigt, seine Angelegenheiten selbstständig erledigen zu können.

Kinder und Jugendliche haben die Möglichkeit und auch das Recht zum Jugendamt zu kommen.

Das Jugendamt kann dir Beratung anbieten, auch ohne dass wir deine Eltern informieren müssen. Das ist wichtig, weil Du vielleicht nicht möchtest dass deine Eltern vorerst nicht wissen sollen, was dich bedrückt oder dir Sorgen bereitet.

Du kannst dich darauf verlassen, dass wir mit allem, was du erzählst, sehr vertraulich umgehen und ohne deine Zustimmung nichts "irgendwie automatisch" unternehmen!

Wir helfen dir gerne weiter

  • wenn dich Probleme innerhalb oder außerhalb deiner Familie bedrücken und du darüber reden möchtest<o:p></o:p>
  • wenn deine Eltern getrennt sind und du gerne mehr Kontakt zu deinem Vater oder deiner Mutter haben willst<o:p></o:p>
  • wenn du dich in einem Konflikt befindest und mit jemandem darüber sprechen willst<o:p></o:p>
  • wenn du dich in einer Gefahr oder Notlage befindest und Schutz suchst<o:p></o:p>
  • wenn es zu Hause richtig schwierig geworden ist und du vielleicht Angst hast, nach Hause zu gehen <o:p></o:p>
  • oder auch wenn jemand aus deinem Freundeskreis Probleme hat<o:p></o:p>

Das Jugendamt als Vormund für Kinder minderjähriger Mütter 

Wenn Sie minderjährig und unverheiratet Mutter werden, wird das Jugendamt bis zu Ihrer Volljährigkeit Vormund für das Kind.

Das hat für die Sie und Ihr Kind Vorteile.

Viele rechtliche Dinge kann eine Minderjährige ja wegen der Minderjährigkeit selbstständig nicht regeln. Bei all diesen Dingen hilft der Vormund des Jugendamtes.

Er kann

  • helfen, Unterhaltsansprüche des Kindes durchzusetzen
  • bestimmte Sozialleistungen für das Kind beantragen
  • bei der Vaterschaftsfeststellung helfen, wenn es hier zu Schwierigkeiten kommt

 

Unterstützung für junge alleinerziehende Mütter

Wenn Sie als junge Mutter, auch wenn Sie schon volljährig sein sollten, sich Unterstützung bei der Erziehung wünschen, können Sie sich gerne mit dem Jugendamt in Verbindung setzen. 

Eine besondere Form von Unterstützung bietet das Jugendamt, wenn Sie auf Grund Ihrer Persönlichkeitsentwicklung nicht so gut in der Lage sind, die Erziehung, Versorgung und Pflege Ihres Kindes zu übernehmen.

Es gibt die Möglichkeit, gemeinsam mit Ihrem Kind in einer Mutter–Kind Einrichtung zu leben. Das sind pädagogisch betreute Wohnformen, die Ihnen sehr gut helfen können, mit der neuen Lebenssituation und den vielfältigen Anforderungen an Sie als junge Mutter besser umzugehen.

Es ist schön, Verantwortung für ein Kind zu haben, aber eben auch nicht ganz leicht und vor allem, wenn man alleine für das Kind sorgen muss. Rufen Sie an, wir beraten Sie gerne! 

Als allein für das Kind sorgender Elternteil haben Sie Anspruch auf Beratung in wichtigen Bereichen. Unabhängig davon, ob Sie auf Grund von Trennung und Scheidung alleine für ein Kind sorgen oder als unverheiratete Mutter ein Kind haben.

Worin berät und unterstützt das Jugendamt?

  • Es geht um die Ausübung der Personensorge. Das können allgemeine Fragen zur Personensorge sein, also beispielsweise, kann ich mein Kind alleine im Kindergarten anmelden? Kann der Vater das Personensorgerecht bekommen? Oder allgemeine Fragen zur Erziehung.
  • Alles was die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen anbelangt. In erster Linie, die des Kindes, aber auch die der unverheirateten Mutter, da sie auch über einen begrenzten Zeitraum Anspruch auf Unterhalt hat.
  • Kinder und Jugendliche können beraten und unterstützt werden, wenn es um ihr Umgangsrecht zum anderen Elternteil oder auch zu anderen Personen, wie Großeltern, geht. Die Erfahrung zeigt leider, dass die Bedürfnisse und das Recht des Kindes auf Umgang zum anderen Elternteil nach der Trennung der Eltern manchmal auf der Strecke bleiben.

Im § 8 des Kinder- und Jugendhilferechtes (SGB VIII) ist übrigens ein eigenständiger Beratungsanspruch von Kindern und Jugendlichen festgeschrieben.

§ 8 des Kinder- und Jugendhilferechtes (SGB VIII)

 

Eingliederungshilfe ist ein Angebot für seelisch behinderte junge Menschen.

Aufgrund einer Störung in ihrer seelischen Entwicklung sind diese Personen entweder nicht in der Lage am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben oder es droht eine solchen Teilhabebeeinträchtigung.

Mit Teilhabemöglichkeiten am Leben in der Gesellschaft sind in erster Linie soziale Fähigkeiten und Kompetenzen gemeint, die es Menschen ermöglichen, sich in die Gesellschaft zu integrieren.

Die Störungsbilder, die zu einem Anspruch auf Eingliederungshilfe führen, finden sich im Bereich der psychischen Störungen und der Verhaltensstörungen.

Beispielsweise emotionale Störungen, allgemeine Entwicklungsstörungen, Verhaltensauffälligkeiten oder affektive Störungen. Sie werden nach der ICD 10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) dort im Kapitel V klassifiziert.

ICD Kapitel V

Grundlegende und weiterführende Informationen finden Sie auch in der Broschüre „Teilhabe ermöglichen“

Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche besteht, wenn  

  • ihre seelische Gesundheit deutlich und längerfristig vom altersgemäßen Durchschnitt abweicht
  • und sie dann aufgrund dieser Abweichung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sind oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Der Begriff der seelischen Behinderung ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff.  Zum Personenkreis der seelisch Behinderten zählen Kinder und Jugendliche, die deutliche Störungen in ihrer seelischen Entwicklung haben. Beispielsweise Kinder mit ausgeprägter Schulphobie, autistische Kinder oder hoch auffällige Kinder mit sozialen Anpassungsstörungen, die dann aufgrund dieses Störungsbildes beeinträchtigt sind an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Kinder mit Dyskalkulie und Legasthenie zählen grundsätzlich nicht zum Personenkreis der seelisch Behinderten. Nur wenn aufgrund dieser Teilleistungsstörung Probleme und psychische Störungsbilder aufträten, wie beispielsweise Schulphobien, könnte ein Anspruch bestehen. 

Beim Vorliegen solcher Störungsbilder, sogenannter sekundäre Neurotisierungen, werden Maßnahmen der Lernförderungen im Regelfall durch das Jugendamt nicht bezahlt. Hier kämen über die Eingliederungshilfe pädagogisch therapeutische Maßnahmen zur Unterstützung der psychosozialen Entwicklung des jungen Menschen in Betracht, wenn kein anderer Leistungsträger, wie z.B. die Krankenkasse, vorrangig zur Leistung verpflichtet ist. 

Die Lernförderung teilleistungsgestörter Kinder ist grundsätzlich Aufgabe der Schulen und durch entsprechende Erlasse und das Schulgesetz geregelt.

Seit dem das Kinder- und Jugendhilferecht in Kraft ist (seit 1990) wurde der Begriff "Jugendgerichtshilfe" durch den Begriff "Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfahren" ersetzt.

Jugendliche sind ab 14 Jahren strafmündig. Das heißt, sie werden strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, wenn sie eine Straftat begehen.

In einem solchen Fall erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage und es kommt zu einem Verfahren vor dem Jugendgericht. In bestimmten Fällen kann aber auch ein Verfahren gegen eine Auflage seitens der Staatanwaltschaft eingestellt werden. Im Jugendamt der Stadt Rheinbach wirkt in beiden Fallkonstellationen eine pädagogische Fachkraft  im jugendgerichtlichen Verfahren mit.

Eine Besonderheit ist, dass auch junge Volljährige ab 18 Jahren bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres begleitet werden. Hier geht es dann unter anderem um die Frage, ob es zur Anwendung des Jugend- oder Erwachsenenstrafrechtes kommt.

Was macht die Jugendgerichtshilfe?

Sie informiert über das Verfahren, Konsequenzen einer Verurteilung und beantwortet Fragen, die sich rund um Anklage, Verfahren und Maßnahmen des Jugendgerichtes ergeben.

Sie führt ein persönliches Gespräch mit dem Jugendlichen. Die Eltern werden grundsätzlich mit eingeladen, wenn Minderjährige einem Strafvorwurf ausgesetzt sind. Ob diese Gespräche dann gemeinsam oder getrennt stattfinden, wird im Jugendamt mit den Eltern und dem Jugendlichen abgesprochen.

Ganz wichtig: In dem Gespräch geht es nicht um die Klärung der Schuldfrage!

Die Fachkraft erstellt eine Stellungnahme, in der es im wesentlichen darum geht, unter welchen Bedingungen der Jugendliche  oder junge Volljährige aufgewachsen ist, wie der Grad der sozialen Reife ist und was möglicherweise ursächlich für das straffällige Verhalten gewesen sein kann.

Diese Stellungnahme fließt mit in das Verfahren vor dem Jugendgericht ein, damit sich der Richter über die soziale Entwicklung des Jugendlichen oder jungen Volljährigen und die ursächlichen Zusammenhänge, die zu einer strafbaren Handlung geführt haben, ein Bild machen kann.

Ganz wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das Jugendamt dem Richter einen Vorschlag für seine richterliche Entscheidung macht. Kommt es zu einer richterlichen Maßnahme, Auflage oder Weisung wird durch die Jugendgerichtshilfe deren Erfüllung überwacht.

Aber es gibt noch einen weiteren wichtigen Auftrag. Das Jugendamt kann persönliche Hilfen für den Jugendlichen, jungen Volljährigen und /oder seine Familie anbieten und vermitteln. Das ist manchmal sehr sinnvoll, weil man aus der Erfahrung und Forschung weiß, dass hinter straffälligem Verhalten oft private, soziale und schulische/berufliche Schwierigkeiten stecken.

Und in solchen Fällen kann das Jugendamt gezielte Unterstützung anbieten.

Normalerweise endet die Jugendhilfe, wenn man volljährig ist. Allerdings würde ein striktes Ende mit 18 Jahren dem Entwicklungsbedarf junger Erwachsener nicht ansatzweise gerecht. Man wird ja nicht mit einem „Klick“ erwachsen!

Deshalb haben junge Volljährige vom 18. bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres die Möglichkeit, Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenständigen Lebensführung zu erhalten, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation erforderlich ist. Es muss zuvor nicht notwendigerweise eine Hilfe über das Jugendamt geleistet worden sein. Wichtig ist aber Mitwirkungsbereitschaft.

Hier sind allerdings nur bestimmte Formen von Hilfen möglich, in aller Regel handelt es sich  um Verselbstständigungshilfen oder sogenannte Anschlusshilfen, nachdem ein Jugendlicher z.B. in einem Heim bis zur Volljährigkeit lebte.

Grundsätzlich kommen ambulante Unterstützungsangebote in Form einer Einzelfallhilfe, einer Intensiven Sozialpädagogischen Einzelbetreuung, aber auch die Weitergewährung von Hilfen in der Pflegefamilie oder einem Heim in Frage. Auch auf allgemeine Beratungsangebote besteht ein möglicher Anspruch.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie gerne an!
 

Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung

Erheblich gefährdete Jugendliche oder solche, die sehr große Fehlentwicklungen und dadurch große soziale Schwierigkeiten haben, können über die sogenannte Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung ein Hilfeangebot bekommen.

Zielgruppe dieser Hilfe sind Jugendliche, ggf. junge Erwachsene, die in äußerst schwierigen Verhältnissen leben, beispielsweise im Drogenmilieu oder besonders schwere Straftaten begangen haben. Die Hilfe zielt darauf ab, Jugendlichen, die durch übliche Unterstützungsangebote nicht mehr erreichbar sind, eine letzte Möglichkeit zu bieten, sich in die Gesellschaft zu integrieren und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen.

Bei dieser Hilfe wird in der Regel der Jugendliche oder junge Erwachsene in einer eigenen Wohnung untergebracht und intensiv sozialpädagogisch betreut.

Die Lebenslagen junger Menschen können sich so verschärfen, dass ein Verbleiben in der Familie nicht mehr möglich ist.

Wenn dann eine Versorgung und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie nicht geeignet ist, werden sie in Heimen oder sonstigen betreuten Wohnformen untergebracht. Kennzeichnend hier ist ein hohes Maß an Professionalität der Fachkräfte in den Einrichtungen. 

In den letzten Jahren hat sich das Bild in den Heimeinrichtungen deutlich gewandelt. Die Einrichtungen verfügen über unterschiedliche Konzepte, die auf die jeweilige Problemlage des Kindes bzw. des Jugendlichen und der Familie ausgerichtet sind. Heimerziehung ist in der Regel längerfristig angelegte Hilfe. Allerdings ist das Leitziel, die Familien so zu stabilisieren, dass das Kind oder der Jugendliche wieder zurückkehren kann. In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, im Rahmen von Jugendhilfe in der Familie flankierende Jugendhilfemaßnahmen zu installieren, um die erzieherische Situation in der Familie so zu verbessern, dass eine Rückführung auch möglich werden kann.

Wenn eine Rückführung nicht (mehr) möglich ist, werden über die Einrichtungen Verselbständigungshilfen angeboten. Diese Angebote finden dann häufig in einer Jugendwohngemeinschaft oder in einrichtungseigenen Appartements oder in betreuten Wohnformen in einer eigenen Wohnung statt. Solche Verselbständigungshilfen können auch für junge Volljährige bis maximal zum 21. Lebensjahr angeboten werden.

Die  Hilfe zur Erziehung in der Tagesgruppe ist die Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Hilfe. Diese Hilfe richtet sich eher an Familien mit jüngeren Kindern von etwa 6 bis 12 Jahren, in denen die familiären Schwierigkeiten sehr groß geworden sind.

Ziel dieser Hilfe ist, dass das Kind zu Hause verbleiben kann und nicht in einem Heim oder einer anderen Familie untergebracht werden muss. Mit der gesamten Familie wird mit pädagogischen Fachkräften an der problemhaften Situation gearbeitet, um für die erzieherischen und anderen Schwierigkeiten Lösungen zu finden. Ein Schwerpunkt dieser Hilfe liegt somit in der Arbeit mit und in der Familie (Elternarbeit).
 
Das Kind geht nach der Schule bis zum Nachmittag in die Tagesgruppe. Hierdurch sollen Familien entlastet und das Kind gezielt gefördert und in seiner psychosozialen Entwicklung unterstützt werden. Das gelingt dort sehr gut, weil es in einer Gruppe von Gleichaltrigen seine sozialen Lernerfahrungen machen kann.
Gleichzeitig wird es auch gezielt in den schulischen Belangen gefördert.

Die Hilfe kommt also in Frage, wenn Ihr schulpflichtiges Kind

  • Probleme in seinem Sozialverhalten hat
  • innerhalb Ihrer Familie nicht mehr gut zurechtkommt 
  • ständig Stress mit anderen Kindern hat
  • den Unterricht stört und in Konflikte mit seinen Lehrern oder Mitschülern gerät
  • in der Schule nicht mehr mit kommt

und Sie nicht mehr wissen, wie Sie die Probleme in Ihrer Familie lösen können und sich gezielte Hilfe und Unterstützung wünschen.

Adresse und Kontakt

Jugendamt der Stadt Rheinbach
Aachener Straße 16
53359 Rheinbach

02226 917-600

jugendamt@stadt-rheinbach.de

Öffnungszeiten Jugendamt

 

Telefonische Erreichbarkeit Sekretariat:
Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr