Geburt
Die Geburt eines Kindes ist ein besonderer und bedeutsamer Moment im Leben einer Familie, und wir als Stadtverwaltung von Rheinbach sind stolz darauf, Sie bei diesem wichtigen Schritt zu begleiten.
Geburtsanzeige:
Die Geburt eines Kindes ist beim Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt. Anzeigepflichtig sind die Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, oder jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Mit der Geburtsanzeige legen Sie –als sorgeberechtigte Eltern/als sorgeberechtigter Elternteil- den Vor- und Familiennamen für Ihr Kind fest. Bitte achten Sie daher darauf, dass alle Angaben korrekt sind, dass insbesondere die Vor- und Familiennamen richtig geschrieben sind und die Erklärungsmöglichkeiten zum Familiennamen richtig ausgewählt wurden.
Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist wird der Tag der Geburt nicht mitgezählt. Ist ein Kind z.B. an einem Freitag geboren, so endet die Anzeigefrist mit Ablauf des nächsten Freitags. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder auf einen Samstag, so ist das Fristende der folgende Werktag.
Bei Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung die Daten der Eltern erheben und sich die erforderliche Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden. Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei einer unverheirateten Mutter der Vater das Kind anerkennen möchte.
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um eine Hausgeburt handelt.
- Jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist
- Jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
Der Standesbeamte benötigt in der Regel folgende Unterlagen:
- Geburtsurkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus den Geburtenregistern beider Elternteile
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters, Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister (gilt auch für aufgehobene und aufgelöste Lebenspartnerschaften)
- gültige Reisepässe bzw. Personalausweise beider Eltern
- Geburtsanzeige der Hebamme oder des Krankenhauses
- ledige Mütter: Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter
- geschiedene Mütter: Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk; bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil
- verwitwete Mütter: Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. ersatzweise Ehe- und Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Ehe- und Sterberegister
- ggf. Nachweis über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen
- gültiger Reisepass bzw. Personalausweis der Mutter
- Für die Eintragung des Vaters empfehlen wir Ihnen, gemeinsam beim Standesamt vorzusprechen.
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
- gültigen Reisepass bzw. Personalausweis
- bei unverheirateten Vätern: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung
Allgemeine Hinweise:
- Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
- Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt.
- In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr zuständiges Standesamt berät sie gerne.
Ratsam ist, vor allem bei mündlichen Anzeigen, sich bei dem für die Geburtsbeurkundung zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob die oben bezeichneten Unterlagen ausreichen.
Beurkundung:
Für die Beurkundung der Geburt des Kindes ist grundsätzlich das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich (Stadtgebiet) ein Kind zur Welt gekommen ist. Der Wohnsitz der Eltern des Kindes ist dabei unerheblich.
Sie umfasst den genauen Zeitpunkt und den Ort der Geburt sowie die Vornamen, den Familiennamen des Kindes und dessen Eltern.
Die Beurkundung ist gebührenfrei. Jede Geburtsurkunde ist gebührenpflichtig und kostet 10,00 Euro.
Gebührenfreie Bescheinigungen werden ausgestellt für:
- den Kindergeldantrag
- den Elterngeldantrag
- die Krankenkasse der Mutter
- die Taufe des Kindes
Rechtsgrundlagen:
- §§ 18 bis 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
Beantragung von Geburtsurkunden:
Kindergeld und Elterngeld beantragen:
Frühe Hilfen - Angebote für Schwangere und Kleinkinder
Was sind Frühe Hilfen?
Frühe Hilfen sind Angebote der Information, Beratung, Begleitung, Bildung und Unterstützung für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren. Die Angebote sind freiwillig und richten sich an alle (werdenden) Eltern mit ihren Kindern bis 3 Jahre (und darüber hinaus) sowie an Familien in schwierigen Lebenslagen.
Adresse und Kontakt
Standesamt der Stadt Rheinbach
Schweigelstraße 23
53359 Rheinbach
Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung.
Nach Vereinbarung ist ein Termin auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.