Wichtige Hinweise zum Winterdienst: So sorgen Sie für sichere Gehwege

Wer muss räumen oder streuen?

Grundsätzlich sind die Eigentümer*innen für den Winterdienst zuständig. Diese Aufgabe kann auch an gewerbliche Reinigungs- oder Hausmeisterdienste oder Mieter*innen übertragen. Dennoch sind die Eigentümer*innen verantwortlich und müssen kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wird.

Wer verhindert ist, egal ob urlaubsbedingt oder aufgrund einer Erkrankung, muss für eine Vertretung sorgen!


Gehwege

Auf dem Bürgersteig vor dem eigenen Grundstück muss der Schnee geräumt und bei Glätte gestreut werden. Dies gilt auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Fläche getrennt ist. Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln grundsätzlich erlaubt ist. Die Verwendung von Salz ist dabei auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken; Salzrückstände sind sobald als möglich zu entfernen.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Schnee, der salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthält, darf nicht auf ihnen gelagert werden.


Straßen ohne Gehwege

Bei Schneefall und Eisglätte sind von den Verpflichteten für den Fußgängerverkehr auf dem Bankett oder entlang der Häusergrenze ein Weg von 1,50 m begehbar zu halten. 

Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geräumt werden und es ist darauf zu achten, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet wird. Einläufe für die Straßenentwässerung sollten freigehalten werden, damit Schmelzwasser ablaufen kann.


Wann muss geräumt oder gestreut werden?

Werktags in der Zeit von 7:00 – 20:00 Uhr und sonntags von 9:00 – 20:00 Uhr (unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte).

Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des Folgetages zu beseitigen. 

Alle Informationen dazu finden Sie in der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheinbach


Vielen Dank für Ihre Mitwirkung und Unterstützung!

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