Nicht erhaltene Briefwahlunterlagen

Um wählen zu können, bitte rechtzeitig im Wahlbüro der Wohnortkommune melden

Medieninformation des Rhein-Sieg-Kreises: 

Das Kreiswahlamt weist darauf hin, dass Wahlberechtigte, die einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, aber nicht erhalten haben, am Wahlsonntag nicht unter Vorlage ihres Personalausweises und/oder der Wahlbenachrichtigung im Wahllokal ihres Wohnortes wählen können.

Die Ausstellung des Wahlscheins wird im Wählerverzeichnis vermerkt, um eine doppelte Wahl (Briefwahl und Wahl im Wahllokal) zu vermeiden. Personen mit einem entsprechenden Vermerk können daher ohne Vorlage des Wahlscheins, der mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, im Wahllokal nicht zur Wahl zugelassen werden.

Grundsätzlich können Wahlscheinanträge noch bis Freitag, 21. Februar 2025, 15:00 Uhr bei der Gemeindebehörde gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm ein beantragter Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis Samstag, 22. Februar 2025, 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein inklusive Briefwahlunterlagen ausgestellt werden. Der erste ausgestellte Wahlschein wird in diesen Fällen gleichzeitig für ungültig erklärt.

Wahlberechtigte, die beantragte Briefwahlunterlagen bisher nicht erhalten haben, sind daher aufgerufen, sich rechtzeitig an das Wahlbüro ihrer Wohnortkommune zu wenden.