Heckenschnitt zur Verkehrssicherheit

Laut des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Schneiden von Bäumen und Hecken vom 1. März bis zum 30. September nicht erlaubt, um nach Brutplätzen suchende Vögel zu schützen und ihnen den ungestörten Nestbau zu ermöglichen.

Aber:

Die Verkehrssicherung stellt hier eine Ausnahme dar. Damit die Ein- und Ausfahrten und stark befahrene Straßen auch in den Sommermonaten verkehrssicher genutzt werden können und die Gehwege in ihrer vollen Breite begehbar bleiben, dürfen in der Vogelschutzzeit sogenannte Pflegeschnitte erfolgen. Die Straßen müssen für die Versorgung durch die Müllabfuhr, Feuerwehr und Rettungsdienste passierbar bleiben. 

Auch die Straßenlaternen müssen von überhängenden Ästen oder Hecken freigehalten werden. 

Verantwortlich für die Schnitte von Hecken und Bäumen sind die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, Grundstücksbesitzende oder deren Bevollmächtigte.

Bei Fragen rund um den Heckenschnitt oder die Entfernung von Hecken und Bäumen während der Vogelschutzzeit steht Ihnen das Ordnungsamt der Stadt Rheinbach gerne zur Verfügung.