Haushaltssatzung der Stadt Rheinbach für das Haushaltsjahr 2022

Haushaltssatzung der Stadt Rheinbach für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), hat der Rat der Stadt Rheinbach mit Beschluss vom 04.04.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

 
Gesamtbetrag der Erträge auf89.240.430 Euro
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf89.229.503 Euro

im Finanzplan mit

 
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf83.898.126 Euro
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf79.685.559 Euro  
  
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf9.871.167 Euro
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf21.125.238 Euro
  
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf17.693.26 Euro
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf10.651.757 Euro

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 11.254.071 Euro festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 4.575.386 Euro festgesetzt.

§ 4

Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 65.000.000 Euro festgesetzt.

§ 6

(hat hier nur deklaratorische Wirkung)

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden durch eine Hebesatzsatzung* festgesetzt. Sie betragen im Haushaltsjahr 2022:

1. 1.Grundsteuer 
1.1für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)452 v.H.
1.2für die Grundstücke (Grundsteuer B)753 v.H.
2.Gewerbesteuer531 v.H.

* Auf die 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rheinbach (Hebesatzsatzung [HebS]), beschlossen vom Rat in seiner Sitzung am 10.02.2020) wird verwiesen.

§ 7

Als Investitionen unterhalb der Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 KomHVO gelten Investitionen bis zu einem Betrag von 20.000 €.

§ 8

Mehrerträge in den einzelnen Budgets berechtigen zu Mehraufwendungen in diesen Budgets. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen analog zugunsten der Auszahlungsermächtigungen.

 

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 28.04.2022 angezeigt worden. Mit Verfügung vom 24.05.2022 hat der Landrat das Anzeigeverfahren abgeschlossen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 31.05.2022 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses im Rathaus Rheinbach, Schweigelstraße 23, Zimmer 220,

montags bis donnerstags von 8.00 Uhr – 12 Uhr und von 14.00 Uhr – 15.30 Uhr

und freitags von 8.00 Uhr – 11.30 Uhr

sowie außerhalb dieser Zeiten nach vorheriger Vereinbarung öffentlich aus.

Zusätzlich werden die Informationen auf der städtischen Homepage zur Verfügung gestellt:

www.rheinbach.de

 

3. Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch § 47a und § 58a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022, wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Rheinbach, den 31.05.2022

Ludger Banken

Bürgermeister