2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden (ausschließlich per Briefwahl) der Stadt Rheinbach vom 2. Dezember 2009

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286), hat der Rat der Stadt Rheinbach in seiner Sitzung am 5. Februar 2024 folgende 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rheinbach vom 2. November 2020 beschlossen:

 

§ 1 Änderung der Satzung

(1) In § 8 werden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Ziffer 2, in § 9 Absatz 1 Satz 2 und in § 11 Absatz 1 durch die in Fettdruck dargestellten Textpassagen ergänzt:

 


 

§ 8 Das Abstimmungsheft/Informationsblatt

 

1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt Rheinbach zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss.  Im Falle eines Stichentscheids enthält die Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage.

2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält

1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief.

2. die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist diese dem Text des Bürgerbegehrens zu entnehmen.

3. …

 

§ 9 Stimmzettel

 

1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. 

2) …

 

§ 11 Stimmabgabe

 

1) Der Abstimmende gibt für jede zu entscheidende Frage seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll. 

2) …


 

§ 2 Inkrafttreten

 

Die Änderungssatzung tritt ab 1. März 2024 in Kraft.

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Rheinbach, den 14.02.2024

 

Ludger Banken

Bürgermeister