Inkrafttreten des Bebauungsplanes Rheinbach Nr. 40 "Gerbergasse/Grabenstraße", 3. Änderung unter Anwendung des § 13 a Baugesetzbuch

In seiner Sitzung am 07.04.2025 hat der Rat der Stadt Rheinbach den Beschluss über die Gesamtabwägung der im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Rheinbach Nr. 40 "Gerbergasse/Grabenstraße", 3. Änderung gefasst und den vorgenannten Bebauungsplan, der unter Anwendung des § 13 a BauGB aufgestellt worden ist, gemäß § 10 Baugesetzbuch und § 89 Bauordnung NRW als Satzung beschlossen und die vorliegende Begründung gebilligt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine ca. 0,49 ha große Fläche im zentralen Innenstadtbereich der Rheinbacher Kernstadt. Die Abgrenzung im Norden erfolgt durch die nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke, Gemarkung Rheinbach, Flur 27, Flst. Nr. 15 und 205 sowie durch die südliche Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Rheinbach, Flur 26, Flst. Nr. 311 (Löherstraße, Landesstraße L 113). Im Westen wird das Plangebiet von der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Gemarkung Rheinbach, Flur 27, Flst. Nr. 408 (öffent-liche Straßenverkehrsfläche Kallenturm) begrenzt. Im Süden bilden die südlichen Grund-stücksgrenzen der Grundstücke Gemarkung Rheinbach, Flur 27, Flst. Nr. 5, 342 sowie die östli-che Teilfläche des Flst. Nr. 307 (Hauptstraße, Landesstraße L113) und die westliche Teilfläche des Flst. Nr. 308 (Vor dem Voigtstor, Landesstraße L113) die Grenze des räumlichen Geltungs-bereichs des Bebauungsplans. Die in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Verkehrsflächen der Straßen Vor dem Voigtstor und Hauptstraße einschließlich der nördlich gelegenen Gehwegflächen befinden sich außerhalb des Geltungsbereichs des unterliegenden rechtskräftigen Bebauungsplans. Die Abgrenzung im Osten verläuft entlang der östlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Gemarkung Rheinbach, Flur 27, Flst. Nr. 205, 56 - 58 sowie weiterführend nach Süden orthogonal durch die westlichen Teilflächen der Grundstü-cke Flst. Nr. 59, 427 und 308. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungs-plans ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

Der Bebauungsplan Rheinbach Nr. 40 "Gerbergasse/Grabenstraße", 3. Änderung besteht aus textlichen und zeichnerischen Festsetzungen, sowie aus Hinweisen. Eine Begründung sowie die dazu gehörenden Fachgutachten sind beigefügt.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Verfahren zum Bebauungsplan Rheinbach Nr. 40 "Gerbergasse/Grabenstraße", 3. Änderung von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB (Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen) sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wurde; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. Das Verfahren erfolgte ohne Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch. Bei dem Verfahren wurde der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, sich gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung zu äußern.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die vorgenannten Unterlagen des Bebauungsplanes stehen auf der Internetseite der Stadt Rheinbach 

https://www.rheinbach.de/cms121a/wohnen_arbeiten/bauen/bebauungsplaene/

zum Download bereit. 


 

Bekanntmachungsordnung


Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Rheinbach vom 07.04.2025 zum Bebauungsplan Rheinbach Nr. 40 "Gerbergasse/Grabenstraße", 3. Änderung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan Rheinbach Nr. 40 "Gerbergasse/Grabenstraße", 3. Änderung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft.

Der Bebauungsplan Rheinbach Nr. 40 "Gerbergasse/Grabenstraße", 3. Änderung und die Begründung sowie die dazu gehörenden Fachgutachten können ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Rathaus Rheinbach, Schweigelstraße 23, 53359 Rheinbach, Fachbereich V, Sachgebiet 60.1 Stadtentwicklung, Zimmer 215, 2. Obergeschoss (Altbau) während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses 

Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag   8.00 Uhr bis 11.30 Uhr


von Jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes Rheinbach Nr. 40 "Gerbergasse/Grabenstraße", 3. Änderung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die eingestellten Informationen zu dem Bauleitplanverfahren sind in einem zentralen Portal des Landes unter der Internetseite 

https://www.bauleitplanung.nrw.de/ 

zugänglich.

 

Hinweis auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

 

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GO NRW)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Hinweis auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches 

§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB lauten:

„(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.“

„(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.“

 

53359 Rheinbach, den 03.02.2026

 

Dr. Daniel Phiesel
Bürgermeister

 

Übersichtslageplan Rheinbach Nr. 40 GerbergasseGrabenstraße, 3. Änderung