Ein Hund und sein Herrchen gehen auf einem Waldweg spazieren

Mein Hund

In Rheinbach gelten klare Vorschriften zur Hundehaltung, die die Sicherheit und Sauberkeit im öffentlichen Raum gewährleisten sollen. Dazu gehören die Leinenpflicht in bestimmten Bereichen sowie die Pflicht zur Beseitigung von Hundekot, um die Stadt sauber und für alle Bewohner angenehm zu halten.

Formulare zur Hundehaltung erhalten Sie im Kommunalportal der Stadt Rheinbach.

Die Allgemeine Pflichten eines Hundehalters

Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.

Zur Vermeidung von Gefahren sind Hunde in den nachfolgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen.

§ 2 LHundG NRW – Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. 

Durch die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheinbach werden diese Bereiche erweitert um öffentliche Verkehrsflächen und  Anlagen.

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheinbach

Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und den Friedhöfen dürfen Tiere – auch angeleint - nicht mitgenommen werden! Im Bereich von Naturschutzgebieten sind Hunde zwingend anzuleinen.

Hunde dürfen ohne Leine laufen:

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten, soweit sichergestellt ist, dass der Halter jederzeit Zugriff auf seinen Hund hat und er abrufbar ist. Dies sind zum Beispiel Wirtschaftswege und die Forstwege. 

Gefährliche Hunde gem. § 3 Abs. 1 LHundG und Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 Abs. 1 LHundG sind auch in den genannten Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen, soweit keine Befreiung von der Leinenpflicht erfolgt ist.

Die folgenden Unterlagen sind bei der Anzeige (große Hunde) bzw. bei der Erlaubnis (Hunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde) notwendig:

  • Tierhalterhaftpflichtversicherung
  • Sachkundenachweis
  • Mikro-Chip-Nachweis

Die Beantragung muss schriftlich erfolgen. Sie können sie persönlich vornehmen oder jemanden durch eine Vollmacht beauftragen.

Formulare zur Beantragung finden Sie im Kommunalportal der Stadt Rheinbach

Adresse und Kontakt

Ordnungsamt der Stadt Rheinbach 
Schweigelstraße 23 
53359 Rheinbach 
02226-917 299 

ordnungsamt@stadt-rheinbach.de

Öffnungszeiten Ordnungsamt