Fischerei

Wer in ausgewiesenen Gewässern angeln möchte, muss grundsätzlich im Besitz eines Fischereischeines sein. Das Landesfischereigesetz, welches die Grundlage für die Regelung des Fischereirechts bietet, unterscheidet vier Arten der Fischereischeine:

  • Jahresfischereischein
  • Fünfjahresfischereischein
  • Jugendfischereischein
  • Sonderfischereischein

Der Jahres- und Fünfjahresfischereischein kann erst für Personen ab dem 14. Lebensjahr ausgestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die erforderliche Fischereiprüfung bereits vorher abgelegt wurde. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres besteht die Möglichkeit ab dem 10. Lebensjahr bis längstens zum 16. Lebensjahr den Jugendfischereischein (ohne Fischereiprüfung) zu erhalten.

Der Sonderfischereischein ist ausschließlich für Personen vorbehalten, denen eine Ablegung der Fischereiprüfung aufgrund von körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderungen nicht möglich ist. Dieser kann für ein oder fünf Jahre ausgestellt werden.

Das Fischen mit dem Sonder- oder Jugendfischereischein ist jedoch nur in Begleitung mit einer Person möglich, die Inhaber eines Jahres- oder Fünfjahresfischereischeins ist.

Alle Fischereischeine erhalten Sie beim Bürgerbüro. Vorher ist jedoch ggf. das erfolgreiche Bestehen der Fischereiprüfung erforderlich.

Diese Fischereiprüfung unterliegt der Zuständigkeit des Rhein-Sieg-Kreises in Siegburg. Informationen zu Gebühren und Zulassungsvoraussetzungen, sowie Ansprechpartner für die Fischereiprüfung erhalten Sie, wenn Sie das Bürgerinformationssystem des Rhein-Sieg-Kreises besuchen.

Unterlagen

Folgende Unterlagen sind für die Neuausstellung bzw. Verlängerung erforderlich:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (beim Jugendfischereischein, Kinderreisepass oder Geburtsurkunde)
  • Nachweis über die Ablegung der Fischereiprüfung (entfällt bei Verlängerung)
  • alter (Jugend-) Fischereischein (nur bei Verlängerung)
  • Lichtbild
  • Bei Personen ab dem 14. Lebensjahr ist eine persönliche Vorsprache unumgänglich, da der Fischereischein von ihnen selbst unterschrieben werden muss. Hinzu kommt, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Antrag von einem Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen ist.

Aufgrund der persönlichen Unterzeichnung des Fischereischeins bei der Neuausstellung ist ein persönliches Erscheinen notwendig. Bei einer Verlängerung ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten per Vollmacht möglich. Nutzen Sie hierfür das entsprechende Formular. Bitte geben Sie der bevollmächtigten Person die Vollmacht sowie Ihren Fischereischein mit.

Gebühren und Gültigkeit

Die Verwaltungsgebühr wird für die Neuausstellung sowie Verlängerung wie folgt erhoben:

  • Jahres- und Sonderfischereischein für ein Jahr 16,00 Euro
  • Fünfjahres- und Sonderfischereischein für fünf Jahre 48,00 Euro
  • Jugendfischereischein 8,00 Euro

Der Jahres- und Jugendfischereischein sind im lfd. Kalenderjahr der Ausstellung gültig. Dies betrifft auch den Sonderfischereischein, der für ein Jahr ausgestellt wurde.
Die Gültigkeit des Fünfjahresfischereischeins, sowie des für den gleichen Zeitraum ausgestellten Sonderfischereischeins, erstreckt sich auf das lfd. Kalenderjahr sowie die folgenden 4 Jahre.