An-, Ab- und Ummeldnung nach dem Bundesmeldegesetz
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Bundesmeldegesetzes (BMG), insbesondere des § 17 BMG sind Sie, wenn Sie das 16. Lebenjahr vollendet haben, verpflichtet sich nach dem Neubezug einer Wohnung innerhalb von zwei Wochen beim Bürgerbüro der Stadt Rheinbach an- oder umzumelden.
Eine Abmeldung ist gemäß § 17 Abs. 2 BMG dann erforderlich, wenn Sie keine weitere Wohnung im Inland beziehen, z.B. bei Wegzug ins Ausland. Auch hier gilt die 2 Wochen-Frist.
Haben Sie mehrere Wohnung im Inland, so ist eine dieser Wohnungen nach § 21 BMG Ihre Hauptwohnung und zwar die, die von Ihnen vorwiegend genutzt wird. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Sie haben bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche Wohnungen im Inland Sie haben und welche Wohnung Ihre Hauptwohnung ist. Jede Änderung der Hauptwohnung ist innerhalb von zwei Wochen der Meldebhörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Ziehen Sie aus einer Nebenwohnung im Inland aus und beziehen keine neue Wohnung, so haben Sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Seit dem 01.11.2015 ist nunmehr gemäß § 19 BMG der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Er hat innerhalb von zwei Wochen Ihnen den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
Sowohl die Anmeldung als auch die Ummeldung können Sie durch persönliche Vorsprache oder durch die Vertretung eines schriftlich Bevollmächtigten hier vor Ort im Bürgerbüro vornehmen.
Bitte denken Sie daran, dass der Bevollmächtigte sowohl seinen als auch Ihren Personalausweis mit sich führt und Sie ihm das Formular zu Anmeldung bei der Meldebehörde (siehe unten) ausgefüllt und von Ihnen unterschrieben mitgeben.
Sollen mehrere Familienangehörige angemeldet werden, ist das Erscheinen eines volljährigen Familienangehörigen ausreichend.
Folgende Unterlagen sind notwendig:
- Personalausweis (u.a. für die Änderung der Anschrift)
- Stammbuch (für meldepflichtige Personen ohne Ausweisdokumente)
- alle weiteren Ausweise, Reisepässe und Kinderreisepässe der Familienangehörigen (u.a. für die Änderung der Anschrift)
- Wohnungsgeberbestätigung
Onlineverfahren für Meldebescheinigungen und Auskünfte aus dem Melderegister
Ab sofort können Sie über die folgenden Links eine Meldebescheingung oder Melderegisterauskünfte auch online beantragen.
Melderegisterauskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz
Melderegisterauskunft nach § 49 Bundesmeldegesetz
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise in der Tabelle für die Beantragung einer Melderegisterauskunft:
Melderegisterauskunft nach § 44 BMG:- Bearbeitungsart: manuell durch das Bürgerbüro
- Gebühren je gesuchter Person: 11,00 Euro
- Suche nach mehreren Personen pro Antrag: ja
- Bearbeitungszeit: 3 bis 7 Arbeitstage per Fax oder Brief
- benötigte Angaben: Name, Vorname(n) und min. ein weiteres Kriterium (wie letzte bekannte Anschrift oder Geburtsdatum)
- Online-Antrag Melderegisterauskunft nach § 44 BMG
Melderegisterauskunft nach § 49 BMG:
- Bearbeitungsart: elektronisch automatisiert
- Gebühren je gesuchter Person: 6,00 Euro
- Suche nach mehreren Personen pro Antrag: nein
- Bearbeitungszeit: sofortige Ausgabe des Ergebnisses online
- benötigte Angaben: Name, Vorname(n), letzte bekannte Anschrift; sofern die letzte Anschrift nicht bekannt ist, min. zwei weitere Kriterien (wie: Geschlecht oder Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort)
- Online-Antrag Melderegisterauskunft nach § 49 BMG
Meldebescheinigungen
Nach § 18 Bundesmeldegesetz (BMG) erhält jeder Bürger auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung (auch Aufenthalts- oder Lebensbescheinigung genannt). Diese dient in vielen Fällen zur Vorlage bei einer Behörde, Bank, Sozialversicherungsträger oder Arbeitsgebern als Nachweis der Meldeverhältnisse.
Melderegisterauskunft
Gemäß §§ 44 und 45 BMG ist die Meldebehörde verpflichtet, einfache oder erweiterte Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen. Dabei werden bei der einfachen und erweiterten Meldeauskunft unterschiedliche Daten über den Betroffenen der anfragenden Institution oder Privatperson mitgeteilt. Die erweiterte Auskunft wird jedoch nur dann erteilt, wenn innerhalb der Melderegisteranfrage ein berechtigtes Interesse für den Erhalt der Daten glaubhaft gemacht wird.
§ 50 BMG regelt Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen. Die Meldebehörde darf hiernach Auskünfte erteilen an:
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten (§ 50 Abs. 1 BMG)
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
- Adressbuchverlagen für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) (§ 50 Abs. 3 BMG)
Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach § 50 Abs. 1 bis 3 BMG zu widersprechen.
Einen Widerspruch gegen einen Datenabruf über das Internet nach dem ehemaligen § 34 Absatz 1 b Meldegesetz NRW gibt es nicht mehr.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.
Die Meldebehörde ist nach § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes verpflichtet, bis zum 31.03. eines jeden Jahres die folgenden Meldedaten von Personen, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu übersenden:
- Familienname
- Vornamen
- gegenwärtige Anschrift
Diesem Personenkreis übersendet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr daraufhin Informationsmaterial hinsichtlich der Tätigkeiten in den Streitkräften.
Diese Datenübermittlung unterbleibt, sofern die betroffenen Personen dagegen gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG Widerspruch einlegen.
Auskunftssperren für Melderegisterauskünfte
Nach § 51 Abs. 1 BMG haben Betroffene die Möglichkeit auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre einzurichten, sofern nachgeweisen werden kann, dass bei der Erteilung von Melderegisterauskünften eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Tatsachen sind von der antragstellenden Person gluabhaft zu machen, soweit die Auskunftssperre nicht von Amtswegen eingetragen wurde.
Hinsichtlich der Frage, ob eine objektive Gefahr vorliegt, wird ein strenger Maßstab angelegt.
Auskunftssperren dieser Art können auch auf Veranlassung einer in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 6, 7, 8, 9 BMG benannten Behörde eingetragen werden.
Zuständig für die Eintragung einer Auskunftssperre ist die Meldebehörde, die den Antrag auf Eintragung erhalten hat. Bewohnt die betroffene Person mehrere Wohnungen, soll der Antrag bei der Meldebehörde der Hauptwohnung gestellt werden. Diese teilt das Ergebnis den für die Nebenwohnungen zuständigen Meldebehörde mit.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet (Bsp.: Eintragung am 20.11.2015 – Ende 19.11.2017). Die Auskunftssperre kann verlängert werden.
Auskünfte werden dann nur nach vorheriger Anhörung der betroffenen Person oder der veranlassenden erteilt. Dies gilt nicht für Auskünfte an Behörden.
Mit § 52 BMG enthält das Bundesmeldegesetz eine neue Regelung, die dem Datenschutz und der Sicherheit von Personen dienen soll.
Der bedingte Sperrvermerk regelt den Fall, dass eine Person, die sich anmeldet, in einer in § 52 Abs. 1 Bundesmeldegesetz aufgelisteten Einrichtung wohnhaft ist.
Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.
Bei Datenübermittlung an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen wirkt sich der bedingte Sperrvermerk nicht aus.
Die Eintragung erfolgt von Amts wegen.
Wenn eine Person, die in einer Einrichtung im Sinne des § 52 Bundesmeldegesetz wohnt, keine Eintragung eines bedingten Sperrvermerks wünscht, muss dennoch eine Eintragung erfolgen. Etwas anderes gilt nur für Bedienstete, die in einer solchen Einrichtung wohnen (Hausmeister etc.). Für diese ist dann eine Eintragung zu unterlassen, wenn sie der Eintragung widersprechen.
Sofern Sie eine Meldebescheinigung sowie Auskünfte benötigen oder von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, benutzen Sie bitte das jeweilig unten aufgeführte Formular und senden dies an das Bürgerbüro der Stadt Rheinbach. Selbstverständlich ist auch eine persönliche Vorsprache beim Bürgerbüro während der Öffnungszeiten möglich.
Formulare und Gebühren
Einige Formulare werden derzeit überarbeitet und stehen deshalb vorrübergehend nicht zur Verfügung.
- Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz
- Vollmacht zur An- und Ummeldung
- Vollmacht zur Anmeldung einer Nebenwohnung
- Abmeldung einer Nebenwohnung
- Vollmacht zur Abmeldungeinfache Auskunft aus dem Melderegister
- erweiterte Auskunft aus dem MelderegisterAntrag für das Ausstellen einer Meldebescheinigung
- Vollmacht für das Ausstellen einer MeldebescheinigungWiderspruch nach dem BMG
- Einwilligung nach dem BMGAntrag für die Einrichtung einer Auskunftssperre
Verwaltungsgebühren
- Meldebescheinigung* 9,00 Euro
- einfache Auskunft aus dem Melderegister 11,00 Euro
- erweiterte Auskunft aus dem Melderegister 15,00 Euro
- Meldeauskunft mit größerem Aufwand 15,00 Euro
- Meldeauskunft inkl. örtlicher Ermittlung 30,00 Euro
- Bearbeitung von Widerspruchsrechten und Auskunftssperren 30,00 Euro
* Für z. B. Rentenzwecke ist die Meldebescheinigung gebührenfrei.