Gemäß Artikel 78 Abs. 1 der Landesverfassung NRW sind die Gemeinden und Gemeindeverbände Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. § 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) berechtigt die Gemeinden, ihre Angelegenheiten durch ortsrechtliche Vorschriften zu regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Dieses geschieht insbesondere durch den Erlass von Satzungen. Es handelt sich hierbei unter anderem um Beitrags- und Gebührensatzungen, Ordnungsbehördliche Verordnungen, Gestaltungssatzungen und Bauleitpläne. Die Summe all dieser Vorschriften, die durch den Rat zu beschließen und, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, auf der städtischen Internetseite* unter Öffentlichen Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, bezeichnet man als "Ortsrecht". Das Ortsrecht bildet für den Rat der Stadt Rheinbach, seine Ausschüsse und die Verwaltung eine Arbeitsgrundlage.
(*Bis einschließlich Mai 2021 wurden Öffentliche Bekanntmachungen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt war, im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Rheinbach, "kultur und gewerbe" öffentlich bekannt gemacht.)
Nachfolgend finden Sie die Satzungen und Verordnungen der Stadt Rheinbach.