Unterhalt für Kinder

Unterhaltsfragen sind komplex und wenn sie sich stellen, stehen manchmal auch Streitigkeiten der Eltern eines Kindes über die Höhe im Hintergrund!

  • Wie hoch ist das unterhaltsrelevante Einkommen desjenigen, der Unterhalt leisten muss, weil das Kind nicht in seinem Haushalt lebt (sogenannter Barunterhaltspflichtiger)?
    Dieser kann nämlich bestimmte Beträge von seinem Einkommen abziehen.
  • Kann Unterhalt auch rückwirkend geltend gemacht werden?
    Und wie hoch ist eigentlich der Unterhaltsanspruch meines Kindes?

Es gibt noch mehr Fragen!

Sachkundige Antwort erhalten Sie bei den Fachkräften des Jugendamtes Sonja Gehrt, Nadine Hecker und Sascha Juchem.

Frau Gehrt erreichen Sie unter 02226 917-601
Per E-Mail unter sonja.gehrt@stadt-rheinbach.de

Frau Hecker erreichen Sie unter 02226 917-612
Per E-Mail unter nadine.hecker@stadt-rheinbach.de

Herrn Juchem erreichen Sie unter 02226 917-605
Per E-Mail unter sascha.juchem@stadt-rheinbach.de

Was ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht zahlen kann oder will?

In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit den sogenannten Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Dieser deckt einen Teil des Unterhaltsbedarfes Ihres Kindes ab.  Das Verfahren ist einfach und vor allem schnell.
Nähere Informationen zum Unterhaltsvorschuss.

Das Jugendamt vertritt die Rechte des Kindes- Die Beistandschaft

Eine Möglichkeit, Unterhaltsansprüche auch mit Hilfe des Jugendamtes durchzusetzen, besteht darin, eine Beistandschaft für das Kind zu beantragen. Eine Fachkraft des Jugendamtes vertritt dann Ihr Kind bei der außergerichtlichen und auch, falls notwendig, gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche.

Für Sie entstehen keine Kosten!

Der Beistand vertritt das Kind darüber hinaus auch bei der Vaterschaftsfeststellung, wenn dies erforderlich sein sollte.